Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldgeld. Anspruchsdauer bei Wiederbewilligung. maßgebliches Lebensalter
Leitsatz (amtlich)
Bei der Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld bestimmt sich das für die Anspruchsdauer maßgebliche Lebensalter des Arbeitslosen nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts und nicht des neuen Zahlungsanspruches.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Dauer von weiteren drei Monaten.
Die am ….1960 geborene Klägerin war von 2003 bis Ende 2008 versicherungspflichtig beschäftigt. Sie meldete sich zum 03.03.2009 bei der Beklagten arbeitslos. Ihr wurde daraufhin durch die Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2009 Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Tagen bewilligt.
Die Klägerin nahm zum 01.09.2009 erneut eine Beschäftigung auf, die sie bis zum 28.02.2010 ausübte. Zum 01.03.2010 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos. Ihr wurden mit den Bescheiden vom 25.03.2010 Arbeitslosengeld für insgesamt 211 Tagen gewährt.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 25.03.2010. Sie begehrte damit die Bewilligung von Arbeitslosengeld für weitere drei Monate. Sie habe die Mindestdauer von 30 versicherungspflichtigen Monaten in den letzten fünf Jahren erfüllt und habe zudem im Januar 2010 das 50. Lebensjahr vollendet. Zur Zeit der Vollendung des 50. Lebensjahrs habe sie in einer Beschäftigung gestanden und nicht im Bezug von Arbeitslosengeld. Somit habe sie die Voraussetzungen bezüglich der Leistungsdauer von 15 Monaten erfüllt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 09.07.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keinen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei der Bestimmung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs dürfe die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen. Ihr Anspruch sei bereits am 03.03.2009 entstanden, die davor liegenden Zeiten dürften deshalb nicht berücksichtigt werden. Durch die Arbeit ab dem 01.09.2009 habe sie keine neue Anwartschaftszeit erfüllt, da nur 181 Tage versicherungspflichtige Zeiten zurückgelegt worden seien. Der am 03.03.2009 erworbene Anspruch mindere sich um insgesamt 149 Tage für die Zeit des Leistungsbezugs und den Zeitraum der beruflichen Weiterbildung (06.04.2009-05.06.2009). Es bleibe danach nur ein Restanspruch von 211 Tagen, der auch bewilligt worden sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) liege nicht vor.
Dagegen hat die Klägerin am 09. August 2010 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie trägt zur Klagebegründung im Wesentlichen vor:
Sie habe Anspruch auf 15 Monate Arbeitslosengeld und nicht nur 12 Monate. Die Beklagte habe die maßgeblichen Vorschriften (§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III) falsch angewandt. Da sie bei der erneuten Arbeitslosmeldung im März 2010 bereits 50 Jahre alt gewesen sei, müssten ihr weitere drei Monate Arbeitslosengeld bewilligt werden. Es sei nicht geregelt, ob es bei der Bestimmung des für die Anspruchsdauer maßgeblichen Lebensalters auf die Entstehung des Erstanspruchs, des Wiederbewilligungsanspruchs oder eines von der Bundesagentur anders definierten Anspruchs ankomme. Im Übrigen liege in dem Vorgehen der Beklagten ein Verfassungsverstoß gegen Art. 3 GG (Gleichheitssatz) und 14 GG (Eigentumsschutz). Würde bei der Leistungsbewilligung nicht der höhere Anspruch entsprechend der Altersstufe berücksichtigt, würde dieses für sie gegenüber vergleichbaren Personen eine Benachteiligung und eine nicht vertretbare Härte bedeuten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 25. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2010 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld für weitere 90 Kalendertage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 15 Monaten. Die Beklagte hat ihr zu Recht nur für 12 Monate Arbeitslosengeld gewährt.
Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs richtet sich gem. § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist (Nr. 1) und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat (Nr. 2). Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend (§ 127 Abs. 1 S....