Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. nichtselbstständige Erwerbstätigkeit. Berücksichtigung von quartalsweisen Bonuszahlungen. Neuregelung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG und der LStR 2015. laufender Arbeitslohn. sonstige Bezüge. Eingrenzung auf Teil- oder Abschlagszahlungen
Leitsatz (amtlich)
Nach § 2c Abs 1 S 2 BEEG sind viertel- oder halbjährlich abzurechnende und damit fällige Bonus- oder Provisionszahlungen auch in Anbetracht der ab 1.1.2015 geltenden Lohnsteuerrichtlinie bei der Ermittlung des Einkommens im Bezugszeitraum im Rahmen der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen.
Viertel- oder halbjährliche Teilbeträge im Sinne der R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 10 LStR 2015 sind nur solche, die als Teil- oder Abschlagszahlung eines einmal im Jahr zu zahlenden sonstigen Bezugs erbracht werden.
Orientierungssatz
Az beim LSG: L 17 EG 3/17
Tenor
Der Bescheid vom 22. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Oktober 2015 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin weiteres Elterngeld für den 3. Lebensmonat ihrer am 15. April 2015 geborenen Tochter in Höhe von 69,70 € und für den 4. bis 12. Lebensmonat in Höhe von jeweils 72,10 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5/6.
Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.
Die Berufung der Klägerin wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wobei zuletzt noch die Berücksichtigung der in den Monaten Januar und Februar 2015 gewährten Bonuszahlungen und der Abzug der Steuern und Versicherungspauschalen bei der Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum umstritten ist.
Die Klägerin ist Mutter des am 15. April 2015 geborenen Kindes A.. Am 20. Mai 2015 beantragte sie die Gewährung von Elterngeld für den 3. bis 12. Lebensmonat (LM) ihrer Tochter. Nach den dem Antrag beigefügten Unterlagen erhielt die Klägerin in der Zeit vom 9. März 2015 bis 15. Juni 2015 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 €/tgl. sowie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 57,51 €/tgl. Nach den Regelungen ihres Arbeitsvertrags erhielt sie im März 2014 ein Grundgehalt von 1.800,00 € und ab April 2014 ein monatlichen Grundgehalt von 2.000,00 € brutto. Ausweislich einer “Bonusvereinbarung„ mit ihrem Arbeitgeber vom 14. Juli 2014 erhielt sie des Weiteren auf ihren selbständig erarbeiteten Umsatz einen Bonus, wobei sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Vorauszahlung zu einigen hatten, die dem Gehalt monatlich zugeschlagen wurde, und die exakte Abrechnung des Bonus erfolgte am Quartalsende. Die Vorauszahlung wurde im März 2014 noch in Höhe von 350,00 € und ab April 2014 in Höhe von monatlich 500,00 € in den Gehaltsabrechnungen als laufender Bezug ausgewiesen. Ferner wiesen die Gehaltsabrechnungen der Monate April, Juli und Oktober 2014, sowie Januar und Februar 2015 als einmalige Leistungen gekennzeichnete Bonuszahlungen aus. Der im Januar 2015 gewährte Bonus für das 4. Quartal 2014 betrug 2.136,66 €, der für das 1. Quartal 2015 - aufgrund des eintretenden Mutterschutzes - bereits vorzeitig im Februar 2015 gewährte Bonus betrug 547,20 €.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 3. LM - unter Anrechnung von Mutterschaftsleistungen - von 960,73 € und für den 4. bis 12. LM in Höhe von jeweils 993,86 €. Als Einkommen im Zeitraum März 2014 bis Februar 2015 berücksichtigte der Beklagte das Grundgehalt zuzüglich der Vorauszahlungen auf die Boni in Höhe von insgesamt 29.650,00 €, wobei er die Bonuszahlungen im April, Juli und Oktober 2014 sowie Januar und Februar 2015 unberücksichtigt lies.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 11. August 2015 erhobenen Klage insbesondere gegen die Nichtberücksichtigung der Boni bei der Elterngeldbemessung. Nachdem der Beklagte im laufenden Klageverfahren die in den Monaten April, Juli und Oktober 2014 gewährten Boni berücksichtigt und mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 nunmehr ausgehend von einem Einkommen im Bemessungszeitraum von 37.217,30 € Elterngeld für den 3. LM - unter Anrechnung von Mutterschaftsleistungen - von 1.164,54 € und für den 4. bis 12. LM in Höhe von jeweils 1.204,70 € gewährt hat, begehrt die Klägerin noch die Berücksichtigung der Bonuszahlungen in den Monaten Januar und Februar 2015. Sie trägt insoweit vor, dass es sich dabei um Zahlungen handele, die dem Gehalt monatlich zuzuschlagen seien. Auch nach der Neufassung des § 2c BEEG sei die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG heranzuziehen, nach der die Bonuszahlungen aufgrund ihrer Regelmäßigkeit als laufende Zahlungen zu berücksichtigen seien. Die Lohnsteuerrichtlinien 2015 ließen im Übrigen eine konkrete Benennung von Provisionen und Bonuszahlungen vermissen. Soweit dort ab dem Ja...