Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Leistungsfortzahlung. stationäre Krankenbehandlung ab dem 1. Tag des realisierbaren Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Leitsatz (amtlich)
Eine Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs 1 S 1 SGB 3 kommt auch dann in Betracht, wenn am ersten Tag des Leistungsanspruchs eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse begonnen wird. Nicht erheblich ist, seit wann die stationäre Behandlung geplant war.
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 23.05.2005 bis 01.07.2005 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld in dem Zeitraum vom 23.05.2005 bis zum 01.07.2005.
Der 1961 geborene Kläger, der sich bei der Beklagten wiederholt im Leistungsbezug befand, meldete sich am 20.05.2005 zum 23.05.2005 arbeitslos. Dabei gab er an, bis zum 03.05.2005 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein, anschließend sei aufgrund eines Muskelfaserrisses Arbeitsunfähigkeit bis zum 22.05.2005 attestiert worden. Ferner teilte er mit, dass für den 23.05.2005 eine stationäre Aufnahme im Universitätsklinikum J... zur Durchführung einer Ohrenoperation geplant sei. Die Aufnahme war für 08.00 - 09.00 Uhr vereinbart.
Der Kläger begab sich vereinbarungsgemäß in die stationäre Behandlung, die bis zum 31.05.2005 andauerte, im Anschluss daran wurde durch die nachbehandelnde Fachärztin für HNO vom 01.06.2005 bis zum 01.07.2005 Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Mit Bescheid vom 23.06.2005 lehnte die Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld ab. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe nur, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe. Dazu gehöre auch, dass der Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne und dürfe. Aufgrund der Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit vom 04.05.2005 bis zum 22.05.2005 sowie der Bescheinigung über einen Klinikaufenthalt ab 23.05.2005 bestehe kein Leistungsanspruch ab dem 23.05.2005.
Diesen Bescheid griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 28.06.2005 an. Er habe sich am 20.05.2005 arbeitslos gemeldet und gleichzeitig mitgeteilt, dass die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 22.05.2005 dauere. Ferner habe er angegeben, dass er eine Einweisung ab 23.05.2005 in das Krankenhaus habe. Seitens der AOK sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass er sich in der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müsse, damit diese Arbeitslosengeld gewähre. Die Lohnfortzahlung müsse von der Agentur für Arbeit vorgenommen werden. Vom Mitarbeiter der Beklagten sei am 20.05.2005 erklärt worden, dass dies in Ordnung gehe und er nur nochmals anrufen solle, wenn er tatsächlich in das Krankenhaus aufgenommen werde. Dies habe die Frau des Klägers am 23.05.2005 erledigt.
Parallel zum Widerspruchsverfahren bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 02.07.2005 in Höhe von täglich 23,04 Euro, ab 04.07.2005 nahm der Kläger erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld komme auch unter Berücksichtigung einer Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht in Betracht. Danach werde die Leistung für die Dauer von sechs Wochen fortgezahlt, wenn ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig werde, ohne dass ihn ein Verschulden treffe, oder er während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werde. Der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Leistungsbezugs setze einen rechtmäßigen Bezug von Leistungen voraus. Eine rückwirkende Bewilligung könne den Zugang zur Leistungsfortzahlung rückwirkend herstellen, eine rückwirkende Aufhebung könne die Leistungsfortzahlung rückwirkend beseitigen. Auf den Fall des Klägers bezogen, sei der stationäre Aufenthalt ab 23.05.2005 bereits längerfristig geplant gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass bei dem Kläger am 23.05.2005 keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Damit habe die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit am 23.05.2005 nicht vorgelegen, so dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Aufgrund fehlender Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 23.05.2005 habe ab diesem Tag auch kein rechtmäßiger Leistungsbezug vorgelegen, es habe keine Leistungsfortzahlung für die folgende Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt erfolgen können.
Hiergegen hat der Kläger am 28.07.2005 Klage zum Sozialgericht erhoben. Die Arbeitsunfähigkeit habe am 22.05.2005 geendet. Mit Beginn des 23.05.2005 s...