Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Feststellung des Einkommens. Nichtberücksichtigung von steuerfreien Schichtzulagen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Feststellung des Einkommens im Sinne von § 2 Abs. 1 BEEG sind ausschließlich steuerpflichtige Einkünfte zu berücksichtigen. Dies ergibt sich zwingend aus der in § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG erfolgten Anknüpfung an die Summe der positiven Einkünfte aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 4 EStG.
2. Schichtzulagen, soweit sie steuerfrei sind, sind bei der Feststellung der Höhe des Elterngeldes im Rahmen der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über höheres Elterngeld für den Zeitraum vom 26.03.2008 bis 25.10.2008.
Der Kläger ist der Vater des 2007 geborenen A. Für die Lebensmonate 1 bis 7 des Kindes wurde der Ehefrau des Klägers auf deren Antrag von dem Beklagten mit Bescheid vom 05.10.2007 Elterngeld gewährt. Der Kläger beantragte am 01.10.2008 bei dem Beklagten die Gewährung von Elterngeld für den 8. bis 14. Lebensmonat des Kindes. In der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2007 war der Kläger als Arbeiter bei der Firma A. GmbH beschäftigt. Er legte für diesen Zeitraum Verdienstabrechnungen vor, aus denen sich folgende Einkünfte ergeben:
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Monat |
Steuerpflichtiges Brutto |
Steuerfreie Nachtzuschläge |
August 2006 |
2.391,39 € + 8,42 € |
335,53 € |
September 2006 |
2.229,17 € + 8,42 € |
150,29 € |
Oktober 2006 |
2.237,59 € |
258,51 € |
November 2006 |
3.263,91 € |
229,27 € |
Dezember 2006 |
2.247,24 € |
170,80 € |
Januar 2007 |
2.257,81 € |
75,40 € |
Februar 2007 |
2.347,09 € + 41,92 € |
96,94 € |
März 2007 |
2.237,59 € + 15,06 € |
156,18 € |
April 2007 |
2.237,59 € + 233,89 € |
161,57 € |
Mai 2007 |
2.250,35 € |
162,34 € |
Juni 2007 |
3.275,20 € |
128,49 € |
Juli 2007 |
2.272,19 € |
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Der Kläger legte außerdem eine Bescheinigung der Firma A. vor, die für den beantragten Zeitraum des Elterngeldbezuges des Klägers einen monatlichen Arbeitslohn von 400,00 € ausweist.
Mit Bescheid vom 27.11.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den 8. bis 14. Lebensmonat seines Sohnes Elterngeld in Höhe von monatlich 720,23 €; mit einem weiteren Bescheid vom 03.12.2007 änderte der Beklagte die vorherige Entscheidung dahingehend ab, dass der monatliche Zahlbetrag mit 816,14 € festgestellt wurde. Dem Bescheid vom 03.12.2007 lag eine Berechnung zugrunde, die alle den Verdienstbescheinigungen des Klägers aus der Zeit von August 2006 bis Juli 2007 zu entnehmenden steuerpflichtigen Einnahmen berücksichtigte, die steuerfreien Nachtzuschläge jedoch nicht einbezog.
Der Kläger legte am 11.12.2007 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.11.2007 mit der Begründung ein, die monatlichen Nachtschichtzulagen seien bei der Ermittlung des Elterngeldes nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21.01.2008 zurück und führte aus, der Bescheid vom 27.11.2007 sei in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.12.2007 nicht zu beanstanden; steuerfreie Zulagen dürften bei der Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum nicht berücksichtigt werden.
Hiergegen richtet sich die am 24.02.2008 bei dem erkennenden Gericht eingegangene Klage.
Der Kläger trägt vor, die hier streitgegenständlichen Nachtschichtzulagen gehörten zu seinem laufenden Arbeitslohn und dürften nicht bei der Berechnung des Elterngeldes von dem zugrunde zu legenden Einkommen in Abzug gebracht werden. Es handele sich hierbei nicht um sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG). Das Elterngeld werde nach den laufenden Bezügen berechnet, zu denen auch die regelmäßigen Schichtzulagen gehörten, ohne dass es dabei auf die Frage der Steuerfreiheit ankomme.
Der Kläger beantragt (sinngemäß)
den Bescheid vom 27.11.2007 in Gestalt des Bescheides vom 03.12.2007, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weiteres Elterngeld für seinen Sohn unter Berücksichtigung der ihm im Einkommensbemessungszeitraum zugeflossenen Nachtzuschläge bei der Berechnung der Leistung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass es sich bei den hier von dem Kläger geltend gemachten Zahlungen um steuerfreie Einnahmen handele, die nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erfüllten und daher nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden könnten.
Der Beklagte hat in seinen Schriftsätzen vom 29.02.2008 und vom 31.03.2008, der Kläger mit Schriftsatz vom 21.04.2008 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Beratung ge...