Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld: Gewährung eines Geschwisterbonus bei Zwillingen
Orientierungssatz
Bei Eltern mit Zwillingen kommt bei der Gewährung von Elterngeld neben der Zuerkennung eines Mehrlingszuschlags die Bewilligung eines zusätzlichen Geschwisterbonus nicht in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung eines Geschwisterbonus im Rahmen der Elterngeldgewährung für Zwillinge.
Die Klägerin ist Mutter der 2014 geborenen Zwillinge C. und D., außerdem des 2011 geborenen Sohnes E.
Am 4. Dezember 2014 beantragten sie und ihr Ehemann beim Beklagten die Gewährung von Elterngeld für die Zwillingskinder.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 gewährte der Beklagte der Klägerin für das Kind C. Elterngeld für die ersten drei Lebensmonate in Höhe von 0 €, für den 4. Lebensmonat in Höhe von 880,62 € und für den 5. bis 10. Lebensmonat in Höhe von 2.100 €. Mit einem weiteren Bescheid vom 15. Januar 2015 gewährte der Beklagte der Klägerin für das Kind D. Elterngeld für die ersten drei Lebensmonate in Höhe von 0 € und für den 4. bis 8. Lebensmonat in Höhe von 600 €. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin am 16. Februar 2015 Widerspruch ein, mit dem sie die Gewährung eines zusätzlichen Geschwisterbonus in Höhe von 180 € monatlich geltend machte, da sie mit drei Kindern unter sechs Jahren in einem Haushalt lebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin bzgl. des Kindes C. zurück und mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2015 den Widerspruch bzgl. des Kindes D. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Geschwisterbonus würden nur Kinder, für die die berechtigte Person auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erfülle, berücksichtigt. Das Kind, anlässlich dessen Geburt das Elterngeld beantragt werde, werde bei der Bestimmung der Zahl der Kinder, mit der die Person in einem Haushalt lebe, mitgezählt. Handele es sich jedoch um eine Mehrlingsgeburt, würden der zweite und jeder weitere Mehrling, für die sich das Elterngeld bereits um den Zuschlag nach § 2a Abs. 4 BEEG erhöhe, nicht mitgezählt. Da für das jeweils zweite Zwillingskind der Klägerin der Mehrlingszuschlag gewährt worden sei, lägen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Geschwisterbonus nicht vor.
Mit Bescheid vom 13. März 2015 gewährte der Beklagte dem Ehemann der Klägerin Elterngeld für den 11. bis 14. Lebensmonat des Kindes C. in Höhe von 2.100 €. Außerdem gewährte der Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 1. April 2015 für das Kind D. Elterngeld in Höhe von 2.100 € für den 1. und 10. Lebensmonat und in Höhe von 600 € für den 11. bis 14. Lebensmonat. Gegen beide Bescheide legte der Ehemann der Klägerin Widerspruch ein. Die Zurückweisung der Widersprüche durch den Beklagten erfolgte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 hinsichtlich des Kindes C. und mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2015 hinsichtlich des Kindes D.
Die Klägerin hat am 16. März 2015 Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 18. Februar 2015 und 19. Februar 2015 erhoben. Ihr Ehemann hat am 2. Juni 2015 Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 5. Mai 2015 und 6. Mai 2015 erhoben, dieses Verfahren wird beim Sozialgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen S 20 EG 16/15 geführt.
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, neben dem Elterngeld aus § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 4 BEEG sei ihr ein Mehrlingsbonus nach § 2a Abs. 4 BEEG sowie ein Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BEEG zu zahlen. Der Geschwisterbonus sei ihr jedoch nicht gewährt worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BEEG in Höhe von 180 € monatlich (d.h. 10 -) lägen vor. Zumindest in einem der beiden Bescheide für die Zwillingskinder hätte ein zusätzlicher Geschwisterbonus gewährt werden müssen. Anknüpfungspunkt für die Gewährung des Geschwisterbonus sei die Anzahl der Kinder unter sechs Jahren, nicht die Anzahl der Geburten. Dass zwei Kinder zufälligerweise an demselben Tag geboren seien, rechtfertige keine Ungleichbehandlung und stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Gleichwohl habe der Beklagte die Gewährung des Geschwisterbonus mit der Begründung abgelehnt, bei Zwillingen, bzw. allgemein bei Mehrlingsgeburten werde der zweite Mehrling oder jeder weitere Mehrling nicht mitgezählt. Eine solche einschränkende Auslegung ergebe sich weder aus dem Gesetz, noch sei diese mit gültigen Rechtsprinzipien wie dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vereinbar. Mit Urteil vom 27. Juni 2013 (B 10 eG 8/12 R) habe das Bundessozialgericht entschieden, dass jeder Zwilling einen eigenen Elterngeldanspruch auslöse. Es sei klargestellt worden, dass jeder Elternteil einen Elterngeldanspruch für ein Kind erhalten sollte. § 2a Abs. 4 BEEG sei auch nicht die speziellere Regelung, da insoweit ausschließlich der M...