Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zuständigkeit der Schiedsstellen nach § 80 SGB 12. Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 2 SGB 12. Leistungsvereinbarung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB 12
Orientierungssatz
1. Die Schiedsstellen nach § 80 SGB 12 sind sowohl für den Bereich der Leistungsvereinbarung als auch für den Bereich der Vergütungsvereinbarung systematisch zuständig.
2. Für die Entscheidung über ein Eilverfahren gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 86b SGG in der ersten Instanz nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG das Landessozialgericht zuständig.
Tenor
Das Sozialgericht Detmold erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Z.-straße 54, 45130 Essen, als erstinstanzliches Gericht der Hauptsache aus § 29 Abs.2 Nr.1 SGG.
Gründe
Zuständig für die Entscheidung über ein Eilverfahren ist gemäß § 86b SGG das Gericht der Hauptsache. Gericht der Hauptsache ist hier in der ersten Instanz gemäß § 29 Abs. 2 Nr.1 SGG das Landessozialgericht. Denn zur Überzeugung des Gerichts umfasst die Zuständigkeit der Schiedsstellen aus § 80 SGB XII nicht nur die Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII sondern auch bereits die Leistungsvereinbarung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII. Folglich ist das Landessozialgericht auch für diesbezügliche Eilverfahren sachlich zuständig.
Die Landessozialgerichte entscheiden unter anderem gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird gemäß § 80 Abs. 1 SGB XII eine Schiedsstelle gebildet. Die Schiedsstelle besteht gemäß § 80 Abs. 2 SGB XII aus Vertretern der Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreter der Einrichtungen und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen, die Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt. Bei der Bestellung der Vertreter der Einrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe gemäß § 75 Abs. 2 SGB XII eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger. Einrichtungen sind gemäß der vorherigen Legaldefinition des § 75 Abs. 1 SGB XII stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne von § 13. Die §§ 75 bis 80 finden auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe gemäß dem nachfolgenden § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen.
Die Vereinbarung über die Leistung muss gemäß § 76 SGB XII die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenk...