Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlöschen des Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung beim freiwillig Versicherten durch verspätete Beitragszahlung

 

Orientierungssatz

Die freiwillige Versicherung des Selbständigen in der gesetzlichen Unfallversicherung erlischt, wenn der Beitrag binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Durch die Nachentrichtung lebt die Versicherung nicht wieder auf. Zum erneuten Erwerb von Versicherungsschutz ist eine Neuanmeldung erforderlich.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger bei der Beklagten versichert war als er am 22.07.2003 einen Unfall erlitt.

Der 1941 geborene Kläger war als selbständiger Elektromeister bei der Beklagten freiwillig versichert. Für das Beitragsjahr 2001 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18.04.2002 einen Beitrag von 320,06 Euro in Rechnung gestellt. Diesen Betrag zahlte der Kläger am 14.08.2002, nachdem er - so die Beklagte - eine Löschungsmitteilung seiner freiwilligen Versicherung erhalten hatte. Am 22.03.2003 erlitt der Kläger bei Arbeiten an einer Elektroleitung einen Stromschlag, so dass er stationär behandelt werden musste. Auf seine Unfallanzeige hin teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 07.08.2003 mit, es habe kein Versicherungsschutz bestanden. Mit seinem Widerspruch (vom 19.08.2003) machte der Kläger geltend, er sei seit ca. 30 Jahren freiwilliges und zahlendes Mitglied der Beklagten. Im April diesen Jahres habe er, wie in den Vorjahren auch, mit Zahlungsziel 15. Mai 2003 den Beitragsbescheid über 215,35 Euro erhalten. Diesen Beitrag habe er fristgemäß überwiesen. Allerdings sei ihm jetzt beim Studieren des Bescheides für 2002 aufgefallen, dass ohne Rücksprache mit ihm, gegen seinen Willen die nachgewiesene Entgeltsumme von 3.678,00 Euro auf 17.896,00 Euro herabgesetzt gewesen sei. Mit Schreiben vom 01.09.2003 bestätigte die Beklagte zwar die fristgerechte Zahlung des Beitrages für das Jahr 2002, wies im Übrigen aber daraufhin, dass der Beitrag für das Jahr 2001 erst am 14.08.2002 gezahlt worden war, nachdem unter dem 15.07.2002 eine Löschungsmitteilung über die freiwillige Versicherung wegen Nichtzahlung des fälligen Beitrages abgesandt worden war. Weiter heißt es in dem Schreiben, der der Löschungsmitteilung angefügte Vordruck für die erforderliche Neuanmeldung sei vom Kläger nicht eingereicht worden. Die Löschungsmitteilung habe den Hinweis erhalten, dass eine Neuanmeldung für das Wiederaufleben der freiwilligen Versicherung - neben dem Ausgleich des Beitragskontos - unbedingt erforderlich sei. Da eine Neuanmeldung nicht erfolgt sei, sei man davon ausgegangen, er, der Kläger, sei an einer erneuten freiwilligen Versicherung nicht mehr interessiert. Die Versicherung sei daher nicht wieder aktiviert worden. Der Beitragsbescheid für das Jahr 2002 habe daher nur eine freiwillige Versicherung bis zum 15.07.2002 zum Gegenstand gehabt. Daraufhin hat der Kläger angegeben, die Löschungsmitteilung nicht erhalten zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2004 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Mit seiner am 05.04.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Beitragsbescheide hätten keinen Hinweis für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung enthalten. Auch die von der Beklagten behaupteten Hinweise auf die Vertragslöschung habe er, der Kläger, nicht erhalten. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass seine verspätete Beitragszahlung für das Jahr 2001 keine weitere Wirkungen gezeigt habe. Offensichtlich sei auch die Beklagte selbst von einem unverändert fortbestehenden Vertragsverhältnis ausgegangen, da sie Anfang 2004 Nachweise für das Jahr 2003 zugesandt und die Rücksendung des Lohnnachweises angemahnt habe. Er habe keine weiteren Mitarbeiter, übe sein Gewerbe vielmehr allein aus und habe den Lohnnachweis an die Beklagte zurückgesandt. Offensichtlich sei die Beklagte selbst von einem ungekündigten Versicherungsverhältnis ausgegangen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 07.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004 zu verurteilen, ihm Entschädigung wegen des Unfalls vom 22.07.2003 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Löschungsbescheid habe gemäß § 6 SGB VII lediglich deklaratorischen Charakter. Es liege in der Verantwortung des Klägers sich die Unterlagen der Berufsgenossenschaft genau anzuschauen. Daher müsse die Berufsgenossenschaft keinen Beweis antreten, dass der Löschungsbescheid auch wirklich an den Unternehmer gegangen sei. Es hätte dem Kläger auffallen müssen, dass der Beitragsbescheid für das Jahr 2002 im Vergleich zu den Vorjahren einen niedrigeren Beitrag ausweise. Eine Nachfrage von ihm sei nicht erfolgt. Im Übrigen sei sie, die Beklagte, als Berufsgenossenschaft verpflichtet, durch das Verschicken von Lohnnachweisen festzustellen, ob abhängig Versicherte in einem ...

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