Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung. Berechnung des Ruhenszeitraums. berücksichtigungsfähiger Anteil. Ermittlung des erzielten Arbeitsentgelts. Berücksichtigung von Aufstockungsbeträgen wegen Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des Zeitraums, während dessen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung und einem Ausscheiden aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber vorgesehenen Kündigungsfrist ruht, und der in diesem Zusammenhang notwendigen Ermittlung des kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts, durch das der anrechenbare Teil der Entlassungsschädigung zu teilen ist, sind auch nicht-beitragspflichtige Entgeltbestandteile zu berücksichtigen (hier: der Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit iS von § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a AltTZG 1996).
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Ruhensbescheides nach § 143a SGB III vom 02.02.2011, geändert durch den Bescheid vom 05.05.2011, und des Leistungsbescheides vom 03.02.2011, geändert durch die Bescheide vom 15.03.2011, 27.04.2011 und 05.05.2011, alle in Gestalt des undatierten Widerspruchsbescheides zum Aktenzeichen xxx, sowie des Leistungsbescheides vom 24.08.2011 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld bereits ab 18.08.2011 zu gewähren, wobei der Ruhenszeitraum wegen der Entlassungsentschädigung bereits mit dem 24.07.2011 endet.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, in welchem Umfang der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer Abfindung beim Ausscheiden aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis ruht, und die sich daraus ergebenden leistungsrechtlichen Konsequenzen.
Die 1953 geborene Klägerin war seit dem 01.05.1990 bei der Fa. XY GmbH bzw. im YZ-Konzern beschäftigt. Vom 01.08.2007 bis zum 31.08.2008 und damit bis zum Beginn ihrer durch Vertrag vom 13.07.2007 geregelten Altersteilzeit nahm die Klägerin unbezahlten Sonderurlaub. Ab dem 01.09.2008 arbeitete sie, wie vorgesehen, in Altersteilzeit, deren Ende mit dem 31.08.2014 vorgesehen war; in diesem Rahmen reduzierte sie die Arbeitszeit auf durchschnittlich die Hälfte der regulären Arbeitszeit, konkret auf 18,75 Stunden pro Woche, mit im Einzelnen variablen Einsatzmöglichkeiten. Als Entgelt erhielt sie fortan 2.524,77 Euro (statt in Vollzeit 5.049,53 Euro) zuzüglich eines Aufstockungsbetrags für die Altersteilzeit gemäß dem entsprechenden Tarifvertrag im Konzern ihrer Arbeitgeberin und einer einmaligen Abfindung von 7.132,48 Euro.
Nachdem die Klägerin von Februar 2009 bis 21.05.2010 (arbeitsunfähig gewesen war und) Krankengeld erhalten hatte, nahm sie am 24.05.2010 ihre Arbeit wieder auf. Sie erhielt ab diesem Zeitpunkt regelmäßig eine monatliche Grundvergütung von 2.714,56 Euro sowie Anteilszahlungen auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von 226,21 Euro und 42,61 Euro und Zahlungen zu Gunsten einer privaten und beruflichen Unfallversicherung in Höhe von 0,77 Euro bzw. 2,32 Euro, insgesamt also ein steuer- und beitragspflichtiges Einkommen von 2.986,47 Euro monatlich, sowie den Aufstockungsbetrag für die Altersteilzeit in Höhe von 953,04 Euro monatlich, für den Steuern und Beiträge nicht abgeführt wurden. Im Juni 2010 kam eine steuer- und beitragspflichtige und als “ErgBet.Geschäftsf.ant„ bezeichnete Einmalzahlung in Höhe von 363,92 Euro hinzu. Im Mai 2010 wurde die Grundvergütung - wegen der Arbeitsaufnahme erst am 24.05.2010 - nur anteilig, und zwar in Höhe von 633,40 Euro gezahlt, die sonstigen Zahlungen dagegen in voller Höhe, insgesamt also ein steuer- und beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von 905,31 Euro, und der Aufstockungsbetrag in Höhe von 953,04 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vergütungsabrechnungen - Bl. 47 ff. der Gerichtsakte (im Folgenden: GA) - und die Bescheinigung der Arbeitgeberin - Bl. 64 der zur Klägerin geführten Leistungsakte (im Folgenden: LA) - Bezug genommen.
Unter dem 08.12.2010 stimmte die Klägerin wegen der für sie mit ihrer Arbeitstätigkeit verbundenen Belastungen auf ärztlichen Rat einer Aufhebung ihres Arbeitsvertrages zum 31.12.2010 zu, wobei sie sich bereits einen Tag zuvor bei der Beklagten gemeldet hatte. Wie nach dem Aufhebungsvertrag vorgesehen - insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 10 ff. LA verwiesen -, schied sie zum 31.12.2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus, wobei sie eine Abfindung in Höhe von 108.350,00 Euro erhielt.
Die Beklagte stellte daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.02.2011 fest, der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ruhe nach § 143a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung - vom 01.01.2011 bis 31.12.2011, da die ordentlich nicht mehr kündbare Klägerin gegen Erhalt einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Mit einem weiteren Bescheid ebenfalls vom 02.0...