Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Art 52 Abs 1 Buchst a und b EGV 883/2004. Zusammentreffen von Zeiten
Orientierungssatz
1. Gemäß Art 52 Abs 1 Buchst a EGV 883/2004 ist eine vergleichende Berechnung der Rentenhöhe nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des jeweiligen Leistungsträgers nur dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Leistungsanspruches allein nach den Vorschriften des nationalen Rechts erfüllt wurden. Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentenleistung nur durch die Zusammenrechnung von Rentenzeiten aus verschiedenen Mitgliedstaaten erfüllt, ist nur eine sog zwischenstaatliche Rentenberechnung nach Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 vorzunehmen.
2. Fällt bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurde, so wird gemäß Art 12 Abs 4 EGV 987/2009 nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist. Eine Anrechnungszeit für Schul- oder Fachschulzeiten nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 wird daher als gleichgestellte Zeit verdrängt, wenn sie mit einer in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Beitragszeit als Versicherungszeit zusammentrifft.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der am …1952 geborene und in Polen wohnhafte Kläger hat sowohl in Deutschland, in den Niederlanden als auch in Polen Versicherungszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit dem Bescheid vom 25. Januar 2016 eine Altersrente für langjährig Versicherte beginnend ab dem 1. September 2015 in Höhe von monatlich 92,25 Euro.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2016 legte der Kläger gegen die vorgenannte Entscheidung Widerspruch ein. Mit diesem begehrte er die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten, die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des Tarifgebiets West statt Ost sowie die Berücksichtigung einer anderen Qualifikationsgruppe.
Mit dem Bescheid vom 21. Juli 2016 änderte die Beklagte den vorgenannten Altersrentenbescheid des Klägers unter Berücksichtigung der Zeiträume vom 12. August 1996 bis 24. Oktober 1996 und vom 19. März 2001 bis 6. Juli 2001 ab und gewährte dem Kläger eine monatliche Rente von 105,32 Euro. Den vom Kläger zur Anerkennung begehrten Zeitraum vom 3. März 1998 bis 5. Mai 1998 lehnte die Beklagte ab, da für diesen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden seien und nach den Unterlagen auch eine Beitragszahlung weder bescheinigt oder glaubhaft sei. Auch die Anerkennung des Zeitraums vom 1. Januar 2001 bis 2. April 2001 wurde abgelehnt, da eine Beitragszahlung nicht nachgewiesen sei.
Mit Schriftsatz vom 27. September 2016 legte der Kläger auch gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Er begehrte eine Anerkennung seiner Ausbildungen als Techniker und Mechaniker. Ferner äußerte er Zweifel an der korrekten Berechnung der Rentenhöhe bei insgesamt acht Jahren versicherungspflichtiger Berufstätigkeit in Deutschland.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es auf die Qualifikationsgruppe des Klägers nicht ankomme, da keine Zeiten nach dem Fremdrentengesetz zu ermitteln seien. Es seien ferner keine Anrechnungszeiten für die schulische Ausbildung des Klägers in Polen anzuerkennen, da diese zeitgleich zu seiner Berufstätigkeit stattgefunden habe und daher nicht davon auszugehen sei, dass sie vergleichsweise mehr Zeit in Anspruch genommen habe, als die Berufstätigkeit.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2017 hat der Kläger gegen die vorgenannte Entscheidung der Beklagten Klage erhoben. Er habe für die Ausbildung zum Techniker für Mechanik im Zeitraum vom 4. September 1972 bis 13. Juni 1976 die Fachschule in O. besucht. Hierfür habe er inklusive Schulweg und Hausaufgaben wöchentlich 48 Stunden aufwenden müssen und daher einen höheren Zeitaufwand gehabt als für seine berufliche Beschäftigung. Bei dieser sei er an sechs Tagen für jeweils arbeitstäglich sechs Stunden nur in Teilzeit tätig gewesen. Ferner trug der Kläger vor, dass für den Zeitraum vom 2. September 1968 bis 30. Juni 1971 weitere schulische Anrechnungszeiten für seine Ausbildung zum qualifizierten Monteur für Industrieanlagen anzuerkennen seien. Er habe wöchentlich an drei Tagen zu acht Stunden Unterricht gehabt und an drei Tagen zu jeweils 6 Stunden in der Hütte in Z gearbeitet.
Der Kläger trug ergänzend vor, dass er seine Rentenleistung von der Rentenversicherung für Angestellte und nicht für Arbeiter erhalten wolle. Ferner habe er durch die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2001 ei...