Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses vom 11.4.2002 als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist selbständiger Versicherungskaufmann und für die „B Versicherungen” tätig. Er ist bei der Beklagten freiwillig als Unternehmer unfallversichert. Er nahm am 11. und 12.4.2002 an einer Veranstaltung der Bezirksdirektionen Freiburg und Frankfurt dieses Unternehmens im Landgasthof L teil. Dort wurde unter anderem eine so genannte „Bauernhof-Olympiade” unter Nutzung verschiedener Freizeit- und Spielangebote des Landgasthofs abgehalten. Diese Angebote, darunter die Nutzung so genannter Vierrad-Motorräder, standen den Teilnehmern der Veranstaltung auch im übrigen zur Verfügung.
Laut Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. R von der chirurgischen Klinik des Klinikums O vom 15.4.2002 stellte sich der Kläger dort am 14.4.2002 wegen einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit starker Schwellung vor. Der Kläger habe berichtet, er sei beim Go-Kart-Fahren anlässlich der beschriebenen Veranstaltung gegen einen Reifenstapel geprallt. Prof. Dr. R äußerte den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur. Die Verdachtsdiagnose wurde auf Grund einer Kernspintomografie bestätigt. Der Kläger wurde am 22.4.2002 operiert (offene Acromioplastik und transossäre Refixation) und am 26.4.2002 aus dem Krankenhaus entlassen (Zwischenbericht vom 29.4.2002).
Der Kläger legte in seiner Unfallanzeige vom 29.5.2002 dar, es habe sich um eine gemeinsame Tagung der Bezirksdirektionen Frankfurt und Freiburg gehandelt. In den Pausen habe die Möglichkeit bestanden, die zum Hotel gehörende Go-Kart-Bahn zu benutzen. Dabei sei er am 11.4. aufgrund von Unachtsamkeit durch eine mit Doppelreifen gesicherte Absperrung gefahren. Trotz starker Schmerzen in der linken Schulter sei er bis zum Tagungsende am Freitag, dem 12.4., geblieben. Da die Schmerzen immer unerträglicher geworden seien, habe er sich am folgenden Sonntag in die Klinik begeben.
Der Leiter der Bezirksdirektion Freiburg, M, teilte der Beklagten auf telefonische Anfrage haben 17.6.2003 mit, es habe zwischen den Bezirksdirektionen Freiburg und Frankfurt einen Wettbewerb gegeben, welche Bezirksdirektion mehr produziert. In Einlösung dieser Wette habe die Veranstaltung vom 11. und 12.4.2002 stattgefunden. Aus steuerlichen Gründen sei auch eine Tagung eingeschlossen gewesen. Der Kläger und Bezirksdirektor M stellten der Beklagten jeweils eine die Veranstaltung betreffende Einladung der Bezirksdirektion Freiburg zur Verfügung, die hinsichtlich des Datums und des Inhalts voneinander abweichen (27.3.2002, Blatt 25 der Verwaltungsakte; 17.6.2002, Blatt 27 der Verwaltungsakte). Der Vertriebsdirektor der Vertriebsdirektion Mitte der „B Versicherungen” legte der Beklagten eine weitere, inhaltlich wiederum anderslautende Einladung mit Datum 12.7.2002 vor (Blatt 40). Auf Anfrage der Beklagten teilte er unter dem 11.7.2002 mit, die Vertriebsdirektion Mitte sei offizieller Veranstalter der Wette gewesen. Die Teilnahme sei auf die Vertragspartner der Bezirksdirektionen Frankfurt und Freiburg beschränkt, die Benutzung des Freizeitparks des Landgasthofes fester Bestandteil der Veranstaltung gewesen.
Mit Bescheid vom 25.7.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 12.4.2003 ab. Sie begründete dies damit, das die Teilnahme an der Veranstaltung auf die an der Wette beteiligten Mitarbeiter beschränkt gewesen sei. Voraussetzung einer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Gemeinschaftsveranstaltung sei jedoch, dass alle Betriebsangehörigen – wenn auch ohne Pflicht – daran teilnehmen können.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 2.8.2002 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass es nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausreiche, wenn eine Gemeinschaftsveranstaltung den Mitarbeitern eines Betriebsteils oder einer Abteilung des Unternehmens offen stehe. Dies sei bei der Veranstaltung vom 11. und 12.4.2002 der Fall gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2002, zugestellt am 21.10.2002, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem Go-Kart-Fahren in einer Pause der Tagung um eine eindeutig eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt habe, die nicht Gegenstand des Veranstaltungsprogramms gewesen und daher allein dem privaten Bereich zuzurechnen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 20.11.2002 zum Sozialgericht Freiburg erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, es ergebe sich aus der Einladung zur Veranstaltung, dass es sich um eine Tagung mit Rahmenprogramm gehandelt habe. Zum Rahmenprogramm habe wesentlich die Nutzung der Freizeitangebote des Hotels einschließlich der Go-Kart-Bahn gehört.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten ...