Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeldrecht. selbstständige Tätigkeit. Landwirt. pauschalierte Gewinnermittlung. Erhöhung der Gewinnpauschale durch den Gesetzgeber. hohes anzurechnendes Bezugseinkommen. erforderliche Übereinstimmung der Pauschalierungsgrundsätze im Bemessungs- und Bezugszeitraum
Leitsatz (amtlich)
Erzielt ein Elterngeldberechtigter sowohl im Bemessungs- wie im Bezugszeitraum des Elterngeldes Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die nach den steuerlichen Vorgaben pauschaliert nach Durchschnittssätzen und nicht nach dem tatsächlichen Gewinn bestimmt werden, so müssen für beide Zeiträume dieselben Pauschalierungsgrundsätze angewendet werden. Ändert der Gesetzgeber die Vorgaben der Pauschalierung zwischen den beiden Zeiträumen, so ist die frühere Regelung zur Gewinnbestimmung auch im späteren Bezugszeitraum anzuwenden.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2017 wird hinsichtlich der Teilrückforderung des auf der Basis des Bescheides vom 20. April 2016 gezahlten Elterngeldes aufgehoben. Im Übrigen wird der vorbezeichnete Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Elterngeld in Höhe von 1.124,32 EUR monatlich im Bezugszeitraum zu zahlen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Elterngeld für den Zeitraum vom 3. Februar 2016 bis 2. Januar 2017.
Der Kläger ist Vater seiner 2015 geborenen Tochter B. A. In der Zeit vor der Geburt des Kindes erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und parallel dazu aus dem selbstständigen Betrieb einer Landwirtschaft; letztere Einkünfte versteuerte er auf der Basis des § 13a EStG (a.F.) als "Kleinlandwirt" nach Durchschnittssätzen.
Mit Antrag vom 4. November 2015 beantragte er die Leistung von (Basis-)Elterngeld, das ihm der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2016 für die Zeit vom 13. Februar 2016 bis 2. Januar 2017 i.H.v. 1.120,15 EUR monatlich gewährte. Zur Berechnung der vorbezeichneten Beträge legte der Beklagte für das Kalenderjahr 2014 als Bemessungszeitraum Gesamteinkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit von 29.888,04 EUR zu Grunde, die Einkünfte aus selbstständig betriebener Landwirtschaft setzte er auf der Basis des Steuerbescheids für das Jahr 2013 sowie der Auskünfte des Steuerberaters des Klägers auf 0,00 EUR fest. Für den vorbezeichneten Bezugszeitraum ging der Beklagte davon aus, dass seitens des Antragstellers kein Einkommen erzielt würde. Dieser Elterngeld-Bescheid erging gemäß § 8 Abs. 3 BEEG unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bescheid vom 24. August 2017 setzte der Beklagte den Elterngeldanspruch für den vorbezeichneten Bezugszeitraum endgültig auf 527,65 EUR fest. Hierbei ging er wie im vorherigen Bescheid von einem Einkommen aus der Tätigkeit im Kalenderjahr 2014 von 29.888,04 EUR aus, addierte hinzu jedoch entsprechend dem Inhalt des Steuerbescheids des Klägers für das Kalenderjahr 2014 einen Betrag von 137,00 EUR aus selbstständiger Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft des Klägers. Gleichzeitig legte er für den Bezugszeitraum einen monatlichen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von durchschnittlich 1.161,84 EUR pro Monat zu Grunde; dies basierte auf einer Gewinnermittlung des Steuerberaters des Klägers vom 27. Juli 2017. Die Abweichung bezüglich der Einkünfte aus selbstständig betriebener Landwirtschaft ergab sich als Folge aus einer Gesetzesänderung des § 13a EStG mit Wirkung vom 1. Januar 2015. Gleichzeitig forderte der Beklagte die damit rechnerisch eingetretenen Überzahlungen auf der Basis des Bescheids vom 20. April 2016 zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger zunächst durch seine Steuerberaterin mit Schriftsatz vom 22. September 2017 sowie sodann durch eigenhändiges Schreiben vom 4. Oktober 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass § 13a EStG ab dem Wirtschaftsjahr 2015/2016 grundlegend geändert worden sei. Das Elterngeld des Klägers sei zunächst auf der Basis der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Jahres 2014 nach der früheren Fassung der Norm ermittelt worden, während nunmehr für den Bezugszeitraum das neue Recht zugrunde gelegt worden sei. Die tatsächlichen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers hätten sich jedoch nicht nennenswert verändert. Lege man die bis zum 31.12.2014 geltende Fassung des § 13a EStG zu Grunde, ergebe sich auch für den Bezugszeitraum ein Einkommen des Klägers aus landwirtschaftlicher Tätigkeit von 0,00 EUR, wie es im ursprünglichen Bescheid auch angenommen worden sei. Würde man alternativ die neue Fassung der Norm sowohl für den Bemessungszeitraum wie auch für den Bezugszeitraum zugrunde legen, ergäben sich gleichwohl niedrigere Werte, als sie von dem Beklagten angenommen worden seien; zudem müssten dann für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr 2014) Einnahmen aus landwirtschaftli...