Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Minderung der Leistungsfähigkeit. persönliche Arbeitslosmeldung -Vertretung bei gesundheitlichen Einschränkungen. keine Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens des Vertreters
Orientierungssatz
Im Falle der Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter nach § 125 Abs 1 S 3 SGB 3 ist dessen persönliches Erscheinen bei der Agentur für Arbeit nicht erforderlich. Eine schriftliche Meldung des Vertreters ist ausreichend.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 11.5.2007 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 31.5.2007 verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 8.3.2007 bis 1.4.2007 Arbeitslosengeld zu zahlen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger auch für die Zeit vom 08.03.2007 bis 01.04.2007 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Der 1965 geborene Kläger stand ab 01.12.1992 in einem Arbeitsverhältnis bei der .... Vom 22.02.2006 bis zur Erschöpfung der Höchstanspruchsdauer am 05.03.2007 bezog der Kläger von der... Krankengeld.
Mit Fax-Schreiben vom 08.03.2007 beantragte der zum Betreuer des Klägers bestellte ... unter Vorlage einer Kopie der Bestellungsurkunde für den Kläger Arbeitslosengeld. Mit weiterem Fax-Schreiben vom 09.03.2007 bat der Betreuer des Klägers den Arbeitslosengeldanspruch nach § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu behandeln. Mit Schreiben vom 15.03.2007 forderte die Beklagte den Betreuer des Klägers unter Hinweis auf die Fax-Schreiben vom 08. und 09.03.2007 auf, persönlich zu erscheinen, da eine Arbeitslosmeldung nur persönlich erfolgen könne. Der Betreuer teilte der Beklagten mit Schreiben vom 20.03.2007 mit, dass der Kläger schwerwiegend chronisch krank sei und davon auszugehen sei, dass er in Zukunft eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten werde. Gleichzeitig übersandte er der Beklagten den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. vom 28.02.2007, L 1 B 6/07 AL.
Am 02.04.2007 erschien der Kläger in Begleitung einer Mitarbeiterin der Tagesklinik des A...-W...-Klinikums, in der der Kläger sozialtherapeutisch betreut wurde, bei der Beklagten und stellte sich im Rahmen des zu erwartenden ärztlichen Gutachtens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Mit Bescheid vom 11.05.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 02.04.2007 Arbeitslosengeld für 360 Tage in Höhe von täglich 32,77 €.
Hiergegen legte der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2007 Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2007 als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass der Umstand, dass der Kläger nicht leistungsfähig sei und daher Arbeitslosengeld nach der Regelung des § 125 SGB III beziehe, ihn nicht von der Verpflichtung zur persönlichen Arbeitslosmeldung entbinde. Die schriftliche Antragstellung durch den Betreuer vom 08.03.2007 reiche nicht aus. Könne die Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich erfolgen, könne diese zwar durch einen Vertreter vorgenommen werden. Der Vertreter müsse dann jedoch ebenfalls persönlich vorsprechen.
Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord (DRV Nord) vom 21.03.2007 wurde dem Kläger aufgrund eines am 10.11.2006 eingetretenen Leistungsfalls ab 01.06.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.05.2009 bewilligt. Nach dem die Beklagte hiervon Kenntnis erhielt, hob sie mit Bescheid vom 08.06.2007 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 11.06.2007 auf.
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 11.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2007 am 25.06.2007 Klage erhoben und wie bereits im Verwaltungsverfahren auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2007 hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2007 zu verurteilen, dem Kläger auch für die Zeit vom 08.03.2007 bis 01.04.2007 Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass die Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III persönlich zu erfolgen habe. Dies werde durch § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III lediglich dadurch eingeschränkt, dass die Meldung durch einen Vertreter erfolgen könne, wenn die persönliche Meldung dem Leistungsgeminderten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Es sei jedoch nicht geregelt, dass die Meldung in diesen Fällen auch schriftlich vorgenommen werden könne. Wäre dies vom Gesetzgeber so gewollt gewesen, wäre es entweder im § 122 oder im § 125 SGB III aufgenommen worden.
Auf Anforderung des Gerichts übersandte der Kläger ein Schreiben seines behandelnden Nervenarztes ... vom 24.08.2007. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger aufgrund einer zugespitzten schweren Depression während der Zeit vom 08.03.2007 bis 01.04.2007 n...