Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Übergangsgeld zwischen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
Leitsatz (amtlich)
Die Gewährung von Übergangsgeld zwischen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Da der Gesetzgeber nach wie vor für die vorliegende Konstellation keine ausdrückliche Regelung getroffen hat, kann nun nicht (mehr) der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine planwidrige Regelungslücke handele. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine entsprechende Regelung nicht vorgenommen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Übergangsgeld.
Die am 25. September 1978 geborene Klägerin nahm vom 1. März 2010 bis zum 31. Oktober 2010 an einer Integrationsmaßnahme teil. Diese Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben war ihr von der Beklagten mit Bescheid vom 26. Februar 2010 bewilligt worden. Für Zeit der Teilnahme an dieser Maßnahme bezog die Klägerin von der Beklagten Übergangsgeld.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. An der Maßnahme nahm die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 teil.
Am 16. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Zahlung von Zwischenübergangsgeld für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum Beginn der Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Sie erinnerte am 10. Januar 2011 telefonisch an den gestellten Antrag. Mit Bescheid vom 13. Januar 2011 lehnte die Beklagte die Zahlung von Zwischenübergangsgeld für die Zeit zwischen der Integrationsmaßnahme und der stationären Rehabilitationsmaßnahme ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass auf Grund der Maßnahme der medizinischen Rehabilitation kein Zwischenübergangsgeldanspruch bestehe. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2011 am 26. Januar 2011 Widerspruch. Sie bat um Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Man habe ihr seinerzeit mitgeteilt, dass der Anspruch auf Zwischenübergangsgeld von Amts wegen geprüft werde. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr das Zwischenübergangsgeld gewährt werde. Daher habe sie auch keinen Antrag auf die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim zuständigen Jobcenter gestellt. Ausdrücklich wies die Klägerin darauf hin, dass wenn ihr der Sachverhalt entsprechend eher mitgeteilt worden wäre, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Übergangsgeld zwischen einer beruflichen und einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bestehe, sie beim Jobcenter vorstellig geworden wäre und einen entsprechenden Antrag dort gestellt hätte. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 ergänzte die Klägerin ihre Begründung. So führte sie aus, dass wenn die Beklagte sie korrekt beraten hätte, sie dann ihren bestehenden Bausparvertrag (Wert seinerzeit ca. 7.470,00 €) hätte auflösen können und somit einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende hätte prüfen lassen können. Denn die Bausparsumme habe über der entsprechenden Vermögensfreigrenze gelegen. Sie wies ausdrücklich auf die Prüfung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches hin. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2011 zurück.
Am 28. September 2011 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hannover Klage erhoben.
Sie trägt vor, dass zwar auf Grund der Formulierung im Gesetzestext Zwischenübergangsgeld nur dann zu zahlen sei, wenn sich nach Beendigung des Zwischenzeitraumes eine Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben anschließe. Dies bedeute jedoch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Weder der Kommentarliteratur noch dem Gesetzestext ist eine plausible Erklärung zu entnehmen, welche die Ungleichbehandlung legitimiere. Im Übrigen bestehe zumindest ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen entnimmt das Gericht den Antrag der Klägerin,
1. den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 Übergangsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 17. Mai 2013 zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder ...