Entscheidungsstichwort (Thema)
Gründungszuschuss. Förderausschluss. Zeitpunkt. folgender Monat. Erreichen der Regelaltersgrenze. Anspruch auf Altersrente. Redaktionsversehen
Leitsatz (amtlich)
Der Förderausschluss des § 57 Abs 5 SGB 3 aF gilt für Bezieher des Gründungszuschusses ab dem Beginn des folgenden Monats, in denen sie das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet haben. Bei der Formulierung des § 57 Abs 5 SGB 3 aF ist dem Gesetzgeber ein redaktioneller Fehler unterlaufen.
Tenor
Der Bescheid vom 10.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2009 bis 29.09.2009 einen Gründungszuschuss zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen notwendigen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Gründungszuschusses auch für den Monat in dem er die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht hat.
Der am 09.09.1944 geborene Kläger ist Gas- und Wasserinstallationsmeister. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit ab dem 08.09.2008 Arbeitslosengeld I in Höhe von 47,11 Euro.
Am 10.12.2008 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallationsmeister. Aufgrund des eingereichten Gründungskonzepts des Klägers maß die Handwerkskammer dem Gründungsvorhaben insgesamt zufriedenstellende Erfolgsaussichten bei.
Der Kläger nahm die selbständige Tätigkeit am 30.01.2009 auf. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.02.2009 einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 30.01.2009 bis 31.08.2009 in Höhe von monatlich 1.713,30 €. Sie begründete die zeitliche Begrenzung damit, dass der Anspruch auf den Gründungszuschuss ab dem 01.09.2009 entfalle, da der Kläger im September 2009 das 65. Lebensjahr vollendet habe.
Mit Schreiben vom 23.06.2009 teilte die Deutsche Rentenversicherung Nord dem Kläger mit, dass der früheste Zeitpunkt für eine Altersrente ohne Abschläge der 01.10.2009 sei. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 24.06.2009 auch für den Monat September 2009 die Gewährung des Gründungszuschusses.
Mit Bescheid vom 10.07.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf den Gründungszuschuss für den Monat September 2009 ab. Der Kläger habe im Monat September die Regelaltersgrenze erreicht und habe deswegen in diesem Monat keinen Anspruch mehr auf den Gründungszuschuss.
Am 13.07.2009 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Die Rente würde erst ab dem 01.10.2009 beginnen; für den Monat September sei noch die Beklagte zuständig.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2009 zurück. Sie wiederholt und vertieft ihre bisherigen Ausführungen und führt ergänzend aus: Im Gegensatz zur entsprechenden Regelung für das Arbeitslosengeld - jener Anspruch entfalle erst nach Erreichen der Regelaltersrente vom Beginn des folgenden Monats an - entfalle der Anspruch auf den Gründungszuschuss bereits mit Beginn des laufenden Monats, indem die Regelaltersgrenze erreicht würde. Zugrunde zu legen sei, nach den insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelungen, in jedem Fall das Erreichen der allgemeinen, für den jeweiligen Geburtsjahrgang geltenden Regelaltersgrenze.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 20.07.2009, bei dieser eingegangen am 06.08.2009. Die Beklagte leitete dieses Schreiben am 12.08.2009 an das Sozialgericht weiter, bei dem es am 13.08.2009 einging.
Der Kläger ist der Auffassung, es könne nicht sein, dass weder die Beklagte noch der Rentenversicherungsträger für den Monat September 2009 zuständig sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 aufzuheben und dem Kläger einen Gründungszuschuss auch für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 29.09.2009 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Altersbegrenzung sei rechtmäßig. Hintergrund der Altersgrenze sei die Abgrenzung der Risikobereiche der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung und der dortigen normierten identischen Altersgrenze für den Bezug von Regelaltersrente. Das Risiko der Arbeitslosigkeit und dem daraus resultierenden Wegfall von Arbeitsentgelt solle ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung der Altersrente grundsätzlich gefordert werden könne, nicht mehr von der Arbeitslosenversicherung getragen werden. Das Gesetz basiere damit auf der Annahme, mit Erreichen der Altersgrenze für die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde das Risiko des Ausfalls von Arbeitsentgelt sachgerechter durch die gesetzliche Rentenversicherung getragen werden. Die Altersgrenze diene damit der Abgrenzung der sozialen Sicherungssysteme Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung. Die gesetzlichen Bestimmungen seien einzuha...