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SG Karlsruhe Urteil vom 14.08.2015 - S 1 SO 4269/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Kraftfahrzeughilfe. Erlangung einer Fahrerlaubnis und behindertengerechter Umbau eines Kraftfahrzeuges. Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug. Häufigkeit der Nutzung. Vermögenseinsatz. Härte

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Übernahme von Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis und den behinderungsgerechten Umbau eines Pkw aus Mitteln der Eingliederungshilfe bei ausreichendem Vermögen des Ehepartners des Hilfesuchenden.

 

Orientierungssatz

1. Im Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs 1 SGB 9) ist das Merkmal der Angewiesenheit nur zu bejahen, wenn das Kraftfahrzeug als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen, zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

2. Angewiesensein bedeutet wegen Fehlens anderweitiger Beförderungsmöglichkeiten die Notwendigkeit einer wiederkehrend häufigen Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges, also nicht nur vereinzelt oder gelegentlich.

3. Die Vermögensverwertung stellt nur dann eine Härte iS des § 90 Abs 3 SGB 12 dar, wenn ihre Auswirkungen deutlich über den bloßen Vermögensverlust infolge der Verpflichtung zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs hinausgehen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme bzw. Erstattung von Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse “B„ (= PKW) und für den behinderungsgerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs aus Sozialhilfemitteln.

Die 19... geborene Klägerin leidet an einer spina bifida (= offener Rücken), einer angeborenen Fehlbildung der Wirbelsä...

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