Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstige Leistungen zur Teilhabe. Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen. Ermessensleistung. gerichtliche Überprüfbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen werden von den Rentenversicherungsträgern als Ermessensleistungen unter Beachtung der "Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6 für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen" (Ca-Richtlinien) erbracht.
Orientierungssatz
Das Gericht darf hierbei nicht sein Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Es findet nur eine gerichtliche Rechtskontrolle, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle statt. Das Gericht prüft mithin entsprechend § 54 Abs 2 S 2 SGG nur, ob die jeweilige Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl LSG Darmstadt vom 2.10.2009 - L 5 R 315/08).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur onkologischen Rehabilitation.
Der am 1936 geborene Kläger stellte am 29.11.2005 einen Antrag auf eine Anschlussheilbehandlung.
Mit Bescheid vom 23.12.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Anschlussheilbehandlung als Leistung zur onkologischen Rehabilitation in der Klinik B. in C-Stadt (Bl. 9 Verwaltungsakte - reproduzierter Teil).
Ausweislich des Reha-Entlassungsberichts der Klinik “D.„ vom 13.01.2006 befand sich der Kläger dort vom 08.12.2005 bis 05.01.2006 in stationärer Behandlung. Beim Kläger bestehe ein Zustand nach retropubischer radikaler Prostatovesikulektomie mit regionaler Lymphadenektomie am 25.11.2005. Als Diagnosen sind dem Entlassungsbericht zu entnehmen:
1. Bösartige Neubildung der Prostata.
2. Zustand nach rad. Prostatektomie.
3. Postoperative Stressinkontinenz.
4. Allg. Erschöpfung nach Tu-Op.
Als Rehabilitationsziele werden in dem Bericht genannt:
- Besserung der Kontinenz.
- Allgemeine Roborierung und Stabilisierung.
- Erhebung des aktuellen urologischen Status.
- Gegebenenfalls Besserung pathologischer Parameter.
Zum Rehabilitationsverlauf wird ausgeführt, dass im Vordergrund der durchgeführten Therapie bei einem Vorliegen von Inkontinenz ein regelmäßiges Kontinenztraining mittels krankengymnastischer Übungen mit begleitender Interferenzstromtherapie stand. Des Weiteren wurden Massagen, heiße Rollen sowie ergotherapeutische Maßnahmen und progressive Muskelentspannungsübungen nach Jacobsen durchgeführt. Wegen der vorliegenden Harzinkontinenz sowie einer zunächst nur langsam einsetzenden diesbezüglichen Stabilisierung wurde die Rehamaßnahme sodann um 7 Tage verlängert. Zum Rehabilitationsergebnis wird ausgeführt, dass die durchgeführten Maßnahmen vom Kläger gut vertragen wurden und insbesondere in der zweiten Hälfte der Maßnahme zu einer zunehmenden Stabilisierung und Besserung beigetragen hatten. Die vorliegende Harninkontinenz habe weiter gebessert werden können, wobei der unfreiwillige Urinverlust beim durchgeführten 24-Stundentest von anfänglich 325 ml auf 25 ml bei weitgehender nächtlicher Kontinenz rückläufig gewesen sei. Unter Fortführung des erlernten Kontinenztrainings sei mit einer weiteren Besserung und kurzfristig vollständigen Kontinenz zu rechnen. Der aktuelle urologische Status sei bei unauffälligem PSA ohne Hinweis auf einen Tumorprogress oder ein -rezidiv gewesen, wobei bei dem vorliegenden Tumorstadium erfreulicherweise von einem kurativen Verlauf auszugehen sei (Bl. 2/5 Entlassungsbericht).
Am 14.07.2006 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf onkologische Rehabilitationsleistungen (Bl. 1 Verwaltungsakte). Wenn er eine Bitte hinsichtlich der Reha-Klinik äußern dürfte, so bitte er um eine Entsendung in die E.-Klinik in C-Stadt. Kollegen, die ähnlich schwierige Probleme mit der Inkontinenz gehabt hätten, hätten dort von sehr guten Behandlungserfolgen berichtet (Bl. 7 Verwaltungsakte).
Einem eingeholten Befundbericht des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Dr. F. vom 24.08.2006 ist zu entnehmen, dass der Kläger wegen der Karzinomerkrankung am 22.11.2005 operiert wurde. Der Kläger leide derzeit noch unter einer Inkontinenz, körperlichen Ermüdbarkeit und Erschöpfung sowie einer Krankheitsverarbeitungsproblematik. Zu den Anregungen zu speziellen Maßnahmen gab der behandelnde Arzt Krankengymnastik sowie ein Kontinenztraining an (Reha-Akte ohne Blattzahl).
Mit Bescheid vom 05.09.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Leistungen zur onkologischen Rehabilitation würden grundsätzlich bis zum Ablauf eines Jahres nach beendeter Primärbehandlung erbracht, wenn eine medizinische Notwendigkeit hierzu bestehe. Eine weitere Leistung zur onkologischen Rehabilitation könne erbracht werden, wenn erheblichen Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bezieh...