Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Feststellung des Einkommens. Berücksichtigung der steuerfreien Anteile der Nachtschichtzulage
Orientierungssatz
Bei der Ermittlung des Einkommens iS von § 2 Abs 1 BBEG sind auch die steuerfreien Anteile der Nachtschichtzulage zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 27.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2007 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, das Elterngeld nach dem Bruttoeinkommen des Klägers (einschließlich der steuerfreien Anteile) zu berechnen.
Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des monatlichen Zahlbetrages des dem Kläger zustehenden Elterngeldes.
Der Kläger und seine Ehefrau R. A. haben am 20. März 2007 drei Kinder bekommen, die Drillinge L. A., F. A. und M.-L. A.
Am 17.04.2007 beantragte der Kläger Elterngeld für diese drei Kinder (Bl. 1 - 4 Beiakte). Nach Vorlage der Lohnabrechnungen der F. oHG mbH für die Monate Februar 2006 bis Februar 2007 (Bl. 12 - 24 Beiakte) erließ die Beklagte am 27.04.2007 einen Bescheid nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) (Bl. 26 - 29 Beiakte). Darin bewilligte sie dem Kläger für den Zeitraum vom 20.03.2007 - 19.01.2008 Elterngeld in Höhe von 1.635,44 € pro Monat. Sie führte aus, Elterngeld werde in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt der Kinder durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erziele. Die Höhe des Nettoeinkommens aus Einkommen nichtselbständiger Arbeit bei dem Kläger betrage 1.545,44 €. Die Ermittlung des errechneten Einkommens sei aus der Bescheidanlage Teil 2 zu entnehmen. Aus dem genannten Nettobetrag ergebe sich ein Elterngeld in Höhe von monatlich 1.545,44 € x 67,00 % = 1.035,44 €. Gemäß § 2 Abs. 1 BEEG sei Elterngeld auf einen Höchstbetrag von 1.800,00 € begrenzt. Bei Mehrlingsgeburten erhöhe sich das zustehende Elterngeld um je 300,00 € für das zweite und jedes weitere Kind.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22.05.2007 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte habe bei der Berechnung des Elterngeldes insbesondere die Zuschläge für Nachtarbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) nicht als regelmäßiges Einkommen berücksichtigt. Er arbeite seit 4 Jahren nur noch in der Nachtschicht. Sein regelmäßiges Einkommen bestehe also ganz wesentlich auch aus diesen Zuschlägen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2007 (Bl. 37 - 38 Beiakte) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung führte er aus, die Nachtschichtzulage von 15 % und 20 %, Mehrarbeitsstunden / Nacht von 22,50 %, Sonn- und Feiertagsschicht von 25 % sowie Mehrarbeitsstunden Sonntag / Nacht von 60 % seien steuerfrei Bezüge iS von § 3 b EStG. Steuerfreie Einnahmen würden bei der Berechnung des Elterngeldanspruches nicht als Einkommen berücksichtigt, ohne dass es auf die Frage ankomme, ob sie sonst als Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzusehen wären. Eine Berücksichtigung von Nachtzuschlägen bei der Berechnung des Elterngeldes könne deshalb nicht erfolgen.
Am 05.07.2007 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (Bl. 1 d.A.). Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, der Kläger sei bis zur Geburt der Drillinge bei der Firma F. beschäftigt gewesen. Er habe überwiegend in der Nachtschicht gearbeitet, so dass sich sein Arbeitsentgelt durch entsprechende Zuschläge erhöht habe. Die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung des Bundeselterngeldgesetzes sei nicht richtig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 7 BEEG werde das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Berechnung des Elterngeldes aus der Summe der positiven Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit iS von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Eine Regelung, dass die steuerfreien Anteile von Zulagen und Zuschlägen nicht angerechnet werden dürften, enthalte § 2 Abs. 7 BEEG nicht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 27.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das Elterngeld zu berechnen nach dem Bruttoverdienst des Klägers (einschließlich des steuerfreien Anteils).
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die im Vorverfahren getroffenen Feststellungen und trägt ergänzend vor, nach Punkt 2.1.4 der Richtlinien zum BEEG würden steuerfreie Einnahmen nicht als Einkommen berücksichtigt, ohne dass es auf die Frage ankomme, ob sie sonst als Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzusehen wären. Dies betreffe alle in Abschnitt II.2 (§ 3 bis 3c) EStG genannten Einnahmen wie beispielsweise auch Zuschläge aus Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach Maßgabe des § 3 b EStG.
Das Gericht hat die bei dem Beklagte...