1Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen

 

1.

die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintragungen,

 

2.

die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die daraus erzielten Einnahmen,

als Grundlage für die nach § 148 Absatz 4 Nummer 1 und § 149 Absatz 2 Nummer 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken. 2Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.

[1] § 153 geändert durch Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 05.12.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.

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