1 Pflicht zur Bestellung
Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften ergibt sich aus § 1 ASiG. Hiernach hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister) schriftlich zu bestellen. Ihnen sind die weiter unten genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies insbesondere in Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist. Maßgeblich sind weiter die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes, die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und die Betriebsorganisation.
Unfallverhütungsvorschriften
In den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften ist im Einzelnen festgelegt, in welchen Betrieben ab welcher Arbeitnehmerzahl Fachkräfte für Arbeitssicherheit für wie viele Stunden je Jahr und je Arbeitnehmer eingesetzt werden müssen.
2 Vertragliche Gestaltung
Die Bestellung der Sicherheitsfachkräfte ist durch verschiedene Vertragsformen denkbar:
- Arbeitsvertrag
- Freiberuflicher Dienstvertrag
- Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Zusammenschluss von mehreren Arbeitgebern oder TÜV).
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als haupt- oder nebenberuflich tätige Fachkräfte bestellt werden.
3 Fachliche Anforderungen
Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zu, die im Wesentlichen den in § 6 ASiG aufgezählten Aufgaben entspricht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Tätigkeit technische Fachkenntnisse fordert und technischen Charakter hat. Für den technischen Charakter einer Tätigkeit ist es dabei nicht erforderlich, dass der Beschäftigte selbst technisch-handwerklich tätig ist, indem er Geräte oder Bauwerke erstellt oder repariert. Auch Kontroll- und Beratungstätigkeiten können technischen Charakter haben.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
4 Aufgaben und Befugnisse
Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
Aufgaben
Die Sicherheitsfachkräfte haben insbesondere
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten,
- die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren sicherheitstechnisch zu überprüfen,
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen, auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten und Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen,
- darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten.
5 Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Sicherheitsfachkräfte ihre Aufgabe erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Unterstützung der Sicherheitsfachkräfte
Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet, ihnen Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
Der Arbeitgeber hat den Sicherheitsfachkräften die erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.
6 Unabhängigkeit
Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Sie unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs.
Vorschlagsrecht
Kann eine Sicherheitsfachkraft sich über eine von ihr vorgeschlagene sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs nicht verständigen, so kann sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies dem Vors...