Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Die Art der Sicherung bestimmt sich zunächst danach, welche Sicherheit der Arbeitnehmer anbieten kann. Entscheidend ist, welche eigenen Vermögenswerte der Arbeitnehmer als Sicherheitsleistung zur Verfügung stellt oder ob er die Gewährung einer Sicherheit durch einen Dritten anbieten kann.
Der Sicherungswert richtet sich sodann danach, ob die in Aussicht gestellte Sicherheit gut und leicht zu vereinbaren, aber auch, ob sie ausreichend überwachbar und rasch einbringlich ist. Manche (bewegliche) Sachen haben keinen Verkaufswert; als unverwertbar können sie auch nicht Sicherungsmittel sein.
Die Tauglichkeit einer Personalsicherheit bestimmt sich nach der persönlichen Zuverlässigkeit und insbesondere nach den Vermögensverhältnissen des Sicherungsgebers. Er haftet dem Gläubiger mit seinem gesamten der Zwangsvollstreckung unterliegenden (beweglichen und unbeweglichen) Vermögen. Wenn der Sicherungsgeber ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt, kann von Bedeutung sein, ob es leicht verwertbar ist. Denn der Arbeitgeber will, wenn sein Darlehen fällig wird, möglichst rasch wieder zu seinem Geld kommen. Wesentlich ist auch, ob der Sicherungsgeber noch weitere ins Gewicht fallende Verpflichtungen hat, insbesondere, ob er noch anderen Gläubigern (für höhere Forderungen) Sicherheit geleistet hat. Bei der Zwangsvollstreckung und in der Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Gläubiger einer Personalsicherheit keine Vorzugsrechte. Bei einer Zwangsvollstreckung kommt stets derjenige Gläubiger zuerst (voll) zum Zuge, der als erster gepfändet (vgl. § 804 Abs. 3 ZPO) oder in ein Grundstück vollstreckt hat.
Für jede Realsicherheit ist der Wert des sichernden Gegenstands (Rechts) als sog. Beleihungswert von Bedeutung. Er darf jedoch in der Regel nicht schon nach dem bei Bestellung der Sicherheit feststellbaren Verkehrswert des Sicherungsguts bestimmt werden. Jeder (bewegliche) Gegenstand kann durch Gebrauch und Nutzung oder auch nur mit Zeitablauf wesentlich an Wert verlieren; er kann Schaden erleiden oder zerstört werden. Ein Grundstück kann bei Notverkauf oder Zwangsversteigerung seinen Preis nicht erzielen. Dem ist durch Kürzung des Beleihungswerts um einen Abschlag (Unsicherheits- bzw. Risikoquote) Rechnung zu tragen. Damit ergibt sich die sog. Beleihungsgrenze. Für Fälle gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Sicherheitsleistung bestimmen die §§ 232 ff. BGB Auffangregelungen, sofern die Parteien keine umfassende vertragliche Vereinbarung getroffen haben sollten. § 237 BGB sieht vor, dass mit einer beweglichen Sache Sicherheit nur in Höhe von 2/3 des Schätzungswertes geleistet werden kann; verderbliche oder besonders schwierig aufzubewahrende Gegenstände sind keine tauglichen Sicherungsmittel und können daher vom Sicherungsnehmer zurückgewiesen werden (§ 237 Satz 2 BGB). Oft ist es sicherer, bei beweglichen Sachen nur den halben Wert oder noch weniger anzusetzen. Als Wertpapiere sind nur Inhaberpapiere (z. B. Inhaberaktien) geeignet, beim Sicherungswert ist gemäß § 234 Abs. 3 BGB von ¾ ihres Kurswerts auszugehen. Bei Grundbesitz kann die Beleihungsgrenze etwa bei 70 % (vgl. die Zuschlagsversagung bei der Zwangsversteigerung in diesem Fall, § 74a Abs. 1 ZVG) oder auch nur bei 50 % (s. § 85a ZVG) des Verkehrswerts liegen. Dieser kann durch einen amtlichen, in geeigneten Fällen auch durch einen privaten Schätzer oder auch durch den örtlichen Gutachterausschuss (§ 192 Abs. 1 BBauG) festgestellt werden.
Vorrangige Rechte Dritter an dem zur Sicherheit angebotenen Gegenstand oder Grundbesitz mindern dessen Sicherungswert, da diese Dritten bei einer Verwertung vorweg befriedigt werden. Bei einer Sicherungsübereignung oder der Verpfändung einer beweglichen Sache schmälern bestehende Pfandrechte Dritter (§ 1208 BGB), auch ein Vermieterpfandrecht (§§ 562 ff. BGB), den Wert. Mehrere Rechte, die ein Grundstück (Wohnungseigentum oder Erbbaurecht) belasten, stehen in einem Rangverhältnis zueinander (§ 879 BGB). Es bestimmt bei Zwangsversteigerung des Grundstücks die Befriedigungsreihenfolge (§ 10 ZVG). Bei Grundstücken sind daher die (in Abteilung II und III des Grundbuchs eingetragenen) Vorbelastungen wertmindernd zu berücksichtigen. Besserrangige Hypotheken und Grundschulden (§§ 1113–1198 BGB) haben mit Zinsen und anderen Nebenleistungen aus den letzten 2 Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG) Vorrang. Dieser Zeitraum beginnt mit der Beschlagnahme bei Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 13 ZVG), sodass bei einer durchaus üblichen mehrjährigen Verfahrensdauer erhebliche Beträge auflaufen und den Wert eines nachrangigen Grundpfandrechts beeinträchtigen können. Bei Beleihung eines Erbbaurechts kann sich der bereits eingetragene Erbbauzins stark wertmindernd auswirken. Zu berücksichtigen ist auch ein Minderwert, der sich aus der Vorbelastung mit einer Grunddienstbarkeit (§§ 1018–1029 BGB), einem Nießbrauch (§§ 1030–1089 BGB) oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090–1092 BGB), Letztere auch in Form eines ...