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Sicherung von Arbeitgeberdarlehen und Vorschüssen / 4.1 Bürgschaft

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Eine Bürgschaft (§§ 765–777 BGB) verpflichtet den Bürgen gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit des Arbeitnehmers (Schuldners) selbstständig einzustehen. Der Bürgschaftsvertrag (§ 765 Abs. 1 BGB) wird zwischen dem Bürgen und dem Arbeitgeber (als Gläubiger) abgeschlossen; die Mitwirkung des Darlehensschuldners ist nicht erforderlich. Bei Vereinbarung einer Bürgschaft sind deren Wirksamkeitserfordernisse zu beachten.[1] Eine solche Unwirksamkeit kann sich unter dem Aspekt der Übersicherung, aber auch der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer emotionalen Verbundenheit des Bürgen[2] mit dem Darlehensnehmer ergeben. Da es sich bei einem Arbeitgeberdarlehen um einen Verbraucherkredit handelt, ist auch eine Bürgschaft "auf erstes Anfordern" unwirksam.[3] Die Bürgschaftserklärung, nicht aber deren (auch stillschweigend und formlos mögliche) Annahme durch den Gläubiger, bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 766 Satz 1 BGB; für Vollkaufleute Ausnahme in § 350 HGB). Sie muss mithin vom Bürgen eigenhändig unterzeichnet sein (§ 126 Abs. 1 BGB). Dieses Formerfordernis erfüllt eine Warnfunktion; das Schriftstück muss daher den wesentlichen Inhalt des Bürgschaftsvertrags (Gläubiger, zu sichernde Schuld und Hauptschuldner sowie Verbürgungswille) enthalten. Die Mitunterzeichnung einer Schuldurkunde ohne eigene Erklärung des Mitunterzeichnenden genügt nach herrschender Ansicht nicht. Die Rechtsverfolgung gegen den Bürgen wird mit der Einrede der Vorausklage erschwert (§ 771 BGB); der Bürge kann auf sie jedoch in der Bürgschaftserklärung verzichten (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB: selbstschuldnerische Bürgschaft).

Der Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Hauptschuld in ihrem jeweiligen Bestand (§ 767 BGB), mithin vereinbarungsgemäß auch für Zins...

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