Durch den ebenfalls gesetzlich nicht geregelten Garantievertrag verspricht der Gewährleistende, für einen Erfolg einzustehen. Mit einer solchen Forderungsgarantie kann daher gewährleistet werden, dass der Arbeitgeber seine Forderung vom Schuldner bei Fälligkeit erhält. Der (formfreie) Garantievertrag wird zwischen dem Gläubiger und einem Dritten geschlossen; der Schuldner braucht nicht mitzuwirken.

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