Prof. Dr. jur. Tobias Huep
6.1 Sicherungsabtretung
Bei der Sicherungsabtretung als Forderungsabtretung i. S. d. § 398 BGB wird dem Arbeitgeber eine Forderung des Sicherungsgebers an einen seiner Schuldner (Drittschuldner) oder ein anderes Recht (§ 413 BGB) übertragen. Mit Abschluss des Vertrags tritt der Arbeitgeber als neuer Gläubiger an die Stelle des Sicherungsgebers (§ 398 BGB). Der Sicherungsvertrag (Abschn. 3) beschränkt jedoch den Sicherungsnehmer in der Ausübung seiner Gläubigerrechte auf den Sicherungszweck. Unpfändbare Forderungen (§ 400 BGB) und vereinbarungsgemäß nicht übertragbare Forderungen (§ 399 BGB) können nicht sicherungshalber abgetreten werden.
Bei der Abtretung von Arbeitseinkommen sicherungshalber soll vereinbarungsgemäß die Zession dem Arbeitgeber (als Drittschuldner) zunächst nicht mitgeteilt werden und der Arbeitnehmer weiterhin allein zur Einziehung befugt sein (sog. stille Zession). Nach Zahlung des fälligen Einkommens an den Arbeitnehmer bleibt dem Zessionar noch immer das künftige Arbeitseinkommen als Sicherungsmittel.
Wenn dem Arbeitgeber (als Darlehensgläubiger) eine Einzelforderung des Arbeitnehmers (oder sonstigen Sicherungsgebers) an einen Dritten sicherungshalber abgetreten ist und der Drittschuldner, der die Abtretung nicht kennt, schuldbefreiend an den Arbeitnehmer als den bisherigen Forderungsgläubiger zahlt (§ 407 Abs. 1 BGB), erlischt die sichernde Forderung ganz. Daher ist bedeutsam, ob der Schuldner als Altgläubiger nach außen hin noch in solcher Weise als Forderungsinhaber gelten und damit weiterhin zur Einziehung ermächtigt sein soll (stille Zession) oder ob infolge der Art der Forderung zur Sicherung des Arbeitgebers sogleich Abtretungsanzeige an den Forderungsschuldner erfolgen soll. Dies bestimmt sich nach der Sicherungsabrede. Es empfiehlt sich, hierüber eine klare Regelung zu treffen. In Sonderfällen sind gesetzliche Formvorschriften zu beachten, so für die Übertragung einer Hypothekenforderung oder einer Grundschuld § 1154 BGB, für die Abtretung des Anspruchs eines Postsparers auf Auszahlung seines Guthabens § 23 Abs. 4 des Postgesetzes.
6.2 Pfandrecht an Rechten (insbesondere Forderungen)
Gegenstand eines Pfandrechts (s. bereits Abschn. 5.2) kann auch ein Recht und damit jede übertragbare Forderung sein (§ 1273 Abs. 1 BGB). Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften (§ 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jedoch ist die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag (§§ 398 ff. BGB) genügt, nur wirksam, wenn der Forderungsgläubiger (als Verpfänder) sie dem Forderungsschuldner anzeigt (§ 1280 BGB). Der Schuldner einer verpfändeten Forderung kann nur noch an den Arbeitgeber als Pfandgläubiger und den Sicherungsgeber als Forderungsgläubiger gemeinschaftlich leisten (§ 1281 BGB). Nach Pfandreife mit Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 1228 Abs. 2 BGB) ist der Pfandgläubiger allein zur Einziehung der verpfändeten Forderung berechtigt (§ 1282 BGB).
In aller Regel wird die Sicherungsabtretung (Abschn. 6.1) der Verpfändung von Forderungen und Rechten vorgezogen. Praktische Bedeutung haben jedoch die Verpfändung eines Miterbenanteils (§ 2033 Abs. 1, auch § 1258 BGB; erfordert notarielle Beurkundung) sowie des Anspruchs eines Grundstückskäufers auf Übereignung des Grundstücks (§ 433 Abs. 1 BGB) und des Anwartschaftsrechts des Grundstückserwerbers aus der bereits erklärten Auflassung (erfordert eine Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar).