Bloß mittelbare Sicherungsmöglichkeiten wie Zurückbehaltungsrechte (§§ 273, 320 BGB), Vertragsstrafen (§§ 336345 BGB), Rücktrittsvereinbarungen (§§ 346361 BGB) oder Aufrechnungsmöglichkeiten (§§ 387396 BGB) kommen für Arbeitgeberdarlehen oder einen Lohnvorschuss kaum einmal in Betracht.

In Ausnahmefällen kann die Sicherung durch Bestellung eines Nießbrauchs an einem einen wesentlichen Ertrag abwerfenden Vermögenswert des Schuldners oder eines Dritten zu erwägen sein.

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