1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in der Slowakei tätig sind, unterliegen der slowakischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in der Slowakei online anmelden.
2.3.1 Meldung über die nationale Arbeitsaufsichtsbehörde
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in der Slowakei vorübergehend beschäftigt ist, von seinem deutschen Arbeitgeber über das Portal online gemeldet werden. Alternativ kann auch eine Meldung als Formular per E-Mail nip@ip.gov.sk oder per Post an
Národný inšpektorát práce
Masarykova 10
040 01 Košice
übersandt werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben
- zum Unternehmen in Deutschland,
- zur Identifikationsnummer des Unternehmens, sofern dem Unternehmen eine Nummer zugeteilt wurde,
- zur Anzahl der entsandten Arbeitnehmer,
- zu den entsandten Arbeitnehmern (Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz),
- zur Entsendung (Beginn, Ende, Arbeitsort und Art der Entsendetätigkeit),
- zur Art der ausgeübten Dienstleistung und
- zur Kontaktperson in der Slowakei
gemacht werden.
Kontrolle
Die slowakischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass entsandte Arbeitnehmer bei einer Kontrolle
- den Arbeitsvertrag,
- eine Übersicht über die Arbeitszeit und
- einen Nachweis über das Gehalt
vorlegen müssen.
2.3.2 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung, spätestens am Tag der Entsendung, vorliegen.
2.3.3 Bußgelder
Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 EUR erhoben werden.