§ 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:
1. |
Leistungen zur Mobilität nach § 18, |
2. |
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, |
3. |
Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, |
4. |
Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, |
soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.
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