§ 57 Ausgleich in Härtefällen

 

(1) Soweit sich im Einzelfall bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge aus der Anwendung dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung ein angemessener Ausgleich erbracht werden.

 

(2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der Ausschluss von Leistungen insgesamt oder der Ausschluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes widerspricht.

 

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Härteausgleichen in gleichgelagerten Fallgestaltungen allgemein zustimmen.

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