(1) 1Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

 

1.

die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,

 

2.

die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,

 

3.

die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,

 

4.

die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes,

 

5.

der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.

2Ist eine Grundrente nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 der Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.

 

(2) 1Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

 

1.

die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des Bundesversorgungsgesetzes,

 

2.

der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes,

 

3.

der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,

 

4.

der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes sowie

 

5.

die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.

2Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent erhöht.

 

(3) Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2025 monatlich 125 Prozent dieser Geldleistungen.

 

(4) 1Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichtigt. 2Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.

 

(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 erlöschen

 

1.

bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,

 

2.

bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes.

 

(6) Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um

 

1.

den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes sowie

 

2.

den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,

wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen dem Grunde nach wegfallen.

 

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13 angepasst.

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