(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. 2Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. 3Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. 4Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.
(2) 1Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. 2Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. [Ab 06.03.2025: Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Für Soldaten in den Streitkräften kann die Ausschlussfrist auf sechs Monate verkürzt werden. 4Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen. 5Eine Dienstbefreiung wird nicht gewährt, soweit sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.]
(3) 1Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. 2In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn
1. |
hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht, |
2. |
der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und |
3. |
die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von
1. |
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere [Ab 06.03.2025: Einsätzen, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung, sowie anderen Tätigkeiten der Streitkräfte, bei denen militärspezifische Besonderheiten der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zwingend entgegenstehen, insbesondere]
a) |
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze, |
b) |
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes, |
c) |
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge, |
d) |
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und [Ab 06.03.2025: ,] |
e) |
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen [Ab 06.03.2025: , der Organisation des Nordatlantikvertrages] oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union, |
f) |
im Rahmen der nuklearen Teilhabe und |
g) |
zur Sicherung des deutschen Luftraums und des Luftraums des Gebietes der Organisation des Nordatlantikvertrages, |
|
2. |
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, |
3. |
mehrtägigen Seefahrten, |
4. |
Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie [Ab 06.03.2025: ,] |
5. |
mehrtägigen Übungs- und Ausbildungsvorhaben zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, insbesondere für Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2, |
5. |
Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden. |
6. |
Übungs- und Ausbildungsvorhaben der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie |
7. |
außergewöhnlichen Situationen, die spezifische Tätigkeiten der Streitkräfte zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, der Sicherheit der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls sowie zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahren erfordern. |
(5) 1Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere
1. |
zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
b) |
zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung, |
c) |
zur Kontrolle ihrer Einhaltung und |
d) |
zum Zeitausgleich, sowie |
|
2. |
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4. |
2Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten e...