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Soldatengesetz / § 55 Entlassung

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(1) 1Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 sowie Absatz 2a[1] [Bis 22.12.2023: Satz 2 und 3] entsprechend. 2§ 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. 3Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

 

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

 

(4) 1Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. 2Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

 

1.

ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,

 

2.

ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,

 

3.

ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zum Millitärmusikoffizier eignet,

 

4.

ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,

 

5.

ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und

 

6.

ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.

3Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch eine...

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