(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet

 

1.

durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1,

 

2.

durch Entlassung entsprechend § 75 oder

 

3.

durch Ausschluss entsprechend § 76.

 

(2) 1Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder Letzten eines Monats zu entlassen. 4Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen.

[1] § 58h geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

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