1Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1. nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1 150 000 Euro,
2. nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1 100 000 Euro,
3. nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 2 40 000 Euro,
4. nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 3 20 000 Euro.

2Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge