(1) Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen wird nur auf Grund eines Gesetzes gewährt.

 

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Soldatin oder dem Soldaten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

 

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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