§ 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit

 

(1)[1] 1Übergangsbeihilfe erhalten

 

1.

Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet

 

a)

wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit[2] [Bis 30.09.2021: Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes),] oder

 

b)

wegen Dienstunfähigkeit,

 

2.

Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

2Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:

 

1.

ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro

 

a)

für den Ehegatten oder

 

b)

für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

 

2.

ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro

 

a)

für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

 

b)

für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.

Bis 31.12.2019:

(1) 1Übergangsbeihilfe erhalten

1.

Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet

a)

wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder

b)

wegen Dienstunfähigkeit,

2.

Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

2Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3Zusätzlich wird ein Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt, es sei denn, dass der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. 4§ 12 Absatz 8 gilt entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Erneut geändert; vormals geändert durch "BwEinsatzBerStG" mit selben Inkrafttreten. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021.

§ 13a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse

 

(1) 1Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. 2Entlassungsgeld, das dem Soldaten auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach dem Wehrsoldgesetz zugestanden hat, wird angerechnet. 3Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. 4Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. 5Der Bezugzeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. 6Ausgleichsbezüge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 11a zugestanden haben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebührnisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienstverhältnis anzurechnen. 7Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.

 

(2) 1Einem Soldaten mit einer Gesamtdienstzeit von mehr als zwölf Jahren zum Dienstzeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn

 

1.

er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 5 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang von bis zu sechs Monaten hat und

 

2.

ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Eingliederung besteht und[1] [Bis 30.09.2021: .]

 

3.

[2]er im neuen Dienstverhältnis eine Wehrdienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.

2Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre, kann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere vier Monate verlängert werden. 3Für den Bewilligungszeitraum...

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