1Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens[2] [Bis 31.12.2022: mehr als] 20 Jahren wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. 2§ 11b gilt entsprechend. 3Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 4Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

[1] § 13e geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[2] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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