(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.

 

(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.

[1] Eingefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.

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