(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.
(2) Die Dauer der Förderung beträgt
1. |
24 Monate bei einem Berufssoldaten, der einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben hat, |
2. |
36 Monate
a) |
bei einem Berufssoldaten, der auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eingestellt worden ist, und |
b) |
bei einem Unteroffizier des Militärmusikdienstes, der im Rahmen seiner militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht hat. |
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(2) Die Dauer der Förderung beträgt [Bis 08.08.2019: Förderungszeiten betragen]
2. |
36 Monate
a) |
bei einem Offizier, der mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes eingestellt worden ist, und |
b) |
bei einem Unteroffizier des Militärmusikdienstes, der im Rahmen seiner militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht hat. |
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(3) 1Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. 2Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für einen Offizier, der wegen Erreichens [Bis 08.08.2019: Überschreitens] der besonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt wird. 2Zudem können ihm auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 Absatz 1 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 3, 4 und 7 [Bis 08.08.2019: § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5] gewährt werden.
(5) 1§ 5 gilt entsprechend. 2Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend.
(6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 und 2 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung [Bis 08.08.2019: Bildungsmaßnahme] in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 Prozent [Bis 08.08.2019: vom Hundert] der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung [Bis 08.08.2019: Bildungsmaßnahme] ist anzurechnen.