(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. |
Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Absatz 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. 2Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. |
2. |
§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. 2§ 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" jeweils die Zahl "70" tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" jeweils die Zahl "75" tritt. 3Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. 4Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden. |
3. |
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,875" die Zahl "1,79375" sowie an die Stelle der Zahl "2,5" die Zahl "2,39167" tritt. 2§ 96 Absatz 5 bleibt unberührt. |
(2) 1Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" jeweils die Zahl "75" tritt. 2§ 55b Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" sowie an die Stelle der Zahl "2,39167" die Zahl "2,5" tritt. 3§ 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" jeweils die Zahl "70" tritt. 4Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
(3) 1Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 |
Anpassungsfaktor |
1. |
0,99458 |
2. |
0,98917 |
3. |
0,98375 |
4. |
0,97833 |
5. |
0,97292 |
6. |
0,96750 |
7. |
0,96208 |
2Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. 3Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
(4) 1In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. 2Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist. 3Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. 4Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des...