Für das Erhebungsverfahren des Solidaritätszuschlags gelten die Verfahrensvorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.[1] Daraus folgt insbesondere, dass der Arbeitgeber für den Solidaritätszuschlag haftet, den er einzubehalten und abzuführen hat.[2] Andererseits können Zweifelsfragen des Arbeitgebers zur Erhebung und Berechnung des Zuschlags im Wege einer Anrufungsauskunft durch das Betriebsstättenfinanzamt beantwortet werden.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge