2.1 Informationspflicht der Hochschulen (Abs. 1)
Rz. 3
Die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Stiftung für Hochschulzulassung haben Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigneter Form zu informieren (Satz 1). Die Regelung stellt sicher, dass die Studierenden und Studienbewerber frühzeitig die notwendigen Informationen erhalten, um die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, damit die studentische Krankenversicherung durchgeführt werden kann (BT-Drs. 19/13397 S. 58). Inhalt und Ausgestaltung der Informationen werden durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) festgelegt (Satz 2; Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes v. 20.3.2020).
2.2 Nachweispflicht der Studenten (Abs. 2)
Rz. 4
Jeder Studieninteressierte hat gegenüber der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule vor der Einschreibung nachzuweisen, dass er
- in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder mit Beginn des Semesters (frühestens mit dem Tag der Einschreibung) sein wird oder
- nicht gesetzlich versichert ist, weil er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist
(Satz 1). Dazu fordert der Studieninteressierte bei der Krankenkasse eine Meldung an die Hochschule über seinen Versichertenstatus an (Satz 2). Die Meldung enthält neben dem Versichertenstatus Angaben über Name, Anschrift und Geburtsdatum des Studieninteressierten sowie dessen Krankenversichertennummer, soweit diese zum Zeitpunkt der Meldung vorliegt und für das weitere Verfahren erforderlich ist (Satz 3).
Rz. 5
Die Krankenversichertennummer ist nur dann zu melden, wenn der Studieninteressierte
- gesetzlich versichert ist und während des Studiums sein wird oder
- erst aufgrund des bevorstehenden Studiums gesetzlich versichert sein wird und zum Zeitpunkt der Meldung bereits eine Krankenversicherungsnummer besitzt.
Die Meldungen der Hochschule an die Krankenkasse enthalten damit im sich anschließenden Meldeverfahren so frühzeitig wie möglich alle notwendigen Merkmale, um die von der Meldung betroffene Person eindeutig identifizieren zu können (BT-Drs. 19/14871 S. 104).
Rz. 5a
Das Geschlecht ist seit dem 12.11.2022 nicht mehr zu melden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es im Rahmen des Datenaustauschs zwischen Krankenkassen und Hochschulen dieser Angabe für die Identifizierung der Studenten nicht bedarf. Um personenbezogene Daten auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß zu beschränken, wird auf diesen Meldetatbestand verzichtet (BT-Drs. 20/3448 S. 48).
Rz. 6
Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung (bis 31.12.2021) und die Abgabe der Meldung des Versicherungsstatus sind folgende Krankenkassen zuständig (Satz 4):
Gesetzlich krankenversicherte Personen |
Krankenkasse, bei der eine Versicherung besteht oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung, bestehen wird |
Versicherungsfreie Studenten (§ 6) oder nicht versicherungspflichtige Studenten (z. B. § 5 Abs. 5) |
Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand |
Von der Versicherungspflicht befreite Studenten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) |
Krankenkasse, die die Befreiung ausgesprochen hat |
In allen anderen Fällen (z.B. weil der Student bisher stets privat krankenversichert war) |
Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht gewählt werden könnte (§ 173 Abs. 2) |
Ab 1.1.2022 wird eine Versicherungsbescheinigung nicht mehr ausgestellt (Satz 4 in der von diesem Zeitpunkt an geltenden Fassung). Mit dem Beginn des verpflichtenden elektronischen Meldeverfahrens für Hochschulen und Krankenkassen kann die Versicherungsbescheinigung in Textform entfallen.
2.3 Meldepflicht der Hochschule (Abs. 3)
Rz. 7
Bei gesetzlich krankenversicherten Studenten hat die Hochschule bestimmte Tatbestände unverzüglich zu melden. Zu melden ist unmittelbar nach dem Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses und ohne schuldhaftes Zögern (BT-Drs. 19/13397 S. 58).
Außerdem ist das Datum der Exmatrikulation zu melden, wenn die Exmatrikulation vor dem Ende des Semesters erfolgt. Damit ist gewährleistet, dass nach dem Tag der Exmatrikulation keine weiteren Sozialdaten an die bisherige Hochschule im elektronischen Meldeverfahren übermittelt werden (BT-Drs. 20/3448 S. 48).
Ab 1.1.2022 wird eine Versicherungsbescheinigung nicht mehr ausgestellt (Nr. 1 in der von diesem Zeitpunkt an geltenden Fassung). Mit dem Beginn des verpflichtenden elektronischen Meldeverfahrens für Hochschulen und Krankenkassen kann die Versicherungsbescheinigung in Textform entfallen.
2.4 Krankenkassenwechsel (Abs. 4)
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