Rz. 12a

Solange der GKV-Spitzenverband für die Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen haftet (§ 169 Abs. 1), werden diese nicht in die Überschuldungsbilanz (§ 19 InsO) eingestellt (Satz 3). Ungedeckte Versorgungsverpflichtungen führen damit nicht zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung (BT-Drs. 16/9559 S. 20).

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