Rz. 2

Die Vorschrift hebt die Haftung der Länder für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld nach § 12 Abs. 2 InsO auf.

 

Rz. 3

Die Norm gilt nicht für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, die die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durchführt und in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse führt (§ 17 Satz 3 KVLG 1989). Die Ausnahme ist sachgerecht, da die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht am Kassenwettbewerb und Gesundheitsfonds teilnimmt (BT-Drs. 16/9559 S. 19). Die Norm ist ebenfalls nicht auf die Knappschaft als Bestandteil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anzuwenden.

 

Rz. 4

Die Norm erfasst ausschließlich diejenigen Krankenkassen, die der Aufsicht durch die Länder unterliegen. Dies sind alle landesunmittelbaren Krankenkassen, deren räumliche Zuständigkeit sich auf maximal 3 Länder erstreckt (§ 90 Abs. 2, 3 SGB IV). Sind mehrere Länder beteiligt, ist ein Staatsvertrag erforderlich (§ 90 Abs. 3 SGB IV).

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