Rz. 5

Erklärt ein Bundesland das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig, können nach § 12 Abs. 2 InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten. Die betreffenden Beschäftigten der juristischen Person verfügen mit der Regelung in § 12 Abs. 2 InsO über eine eigenständige Anspruchsgrundlage, mit der die sonst geltenden Anspruchsgrundlagen ersetzt werden (z. B. §§ 358 und 359 SGB III). Wenn ein Land das Insolvenzverfahren für unzulässig erklärt hat, bestand quasi als Gegenleistung die vorstehend bezeichnete Haftung für die genannten Ansprüche der Beschäftigten.

 

Rz. 6

Durch die Neuordnung des Insolvenzrechts mit Wirkung zum 1.1.2010 durch § 160 (bis zum 31.3.2020 § 171b) bzw. die für den Insolvenzfall vorgesehene Haftung des GKV-Spitzenverbandes (§ 169 Abs. 1; bis zum 31.3.2020 § 171d Abs. 1) für Teile der Verpflichtungen der Krankenkassen ist die Haftung der Länder insoweit nicht mehr erforderlich.

 

Rz. 7

Die Enthaftung der Länder ist auch systemgerecht, da die Länder als Aufsichtsbehörden aufgrund der durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz neu geregelten Finanzierungsstruktur der Krankenkassen und dem damit verbundenen einheitlichen Beitragssatz keinen grundlegenden Einfluss auf die Finanzausstattung der ihrer Aufsicht unterstehenden Kassen mehr haben (vgl. BT-Drs. 16/9559 S. 21). Im Rahmen der früher bestehenden Finanzautonomie der Krankenkassen konnten die Aufsichtsbehörden über die Genehmigung der Satzung Einfluss nehmen (§ 195 Abs. 1), die den Beitragssatz zu regeln hatte.

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