Rz. 2

Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend. Die Übertragung auf die Verbände ist insoweit sachgerecht, als sie ebenso wie die Krankenkassen bundes- oder landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Für diese müssen daher in Bezug auf die Insolvenzfähigkeit die gleichen Regelungen gelten wie für die Krankenkassen auch (BT-Drs. 16/9559 S. 23). Verbände der Krankenkassen sind die Landesverbände (§ 207) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband, § 217a). Die Norm hat nur für die Landesverbände der Betriebskrankenkassen praktische Bedeutung. Die Insolvenzfähigkeit des GKV-Spitzenverbandes ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 1 InsO.

 

Rz. 3

Die Norm gilt nicht für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, die die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durchführt und in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse führt (§ 17 Satz 3 KVLG 1989). Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt nicht am Kassenwettbewerb teil. Aufgrund der Ausnahmeregelung für die landwirtschaftliche Krankenkasse bezüglich der generellen Herstellung der Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen bedarf es einer Ausdehnung der Vorschriften zur Insolvenzfähigkeit auf deren Spitzenverband nicht (BT-Drs. 16/9559 S. 27).

 

Rz. 4

Die Vorschrift betrifft nicht die Nachfolgegesellschaften der früheren Bundesverbände der Krankenkassen (§ 212 Abs. 1), denn diese sind Gesellschaften des bürgerlichen Rechts oder als Vereine organisiert und keine Körperschaften. Auch der Ersatzkassenverband wird nicht von § 162 erfasst, da dieser in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins tätig ist (§ 212 Abs. 5).

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