2.1 Finanzielle Hilfen (Abs. 1)
Rz. 3
Zum Pflichtinhalt der Satzung des GKV-Spitzenverbandes gehören Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen (Satz 1). Die Hilfen sind vorzusehen, um
- Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen oder
- die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten.
Damit wird das System der Haftungsprävention beim GKV-Spitzenverband gestärkt (BT-Drs. 19/15662 S. 80). Der GKV-Spitzenverband kann nicht nur im Rahmen von Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken finanzielle Hilfen gewähren, sondern auch dann, wenn dies für die Erhaltung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse für einen begrenzten Zeitraum notwendig und sinnvoll ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Krankenkassen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kurzfristig und vorübergehend finanzielle Mittel benötigen. Eine dauerhafte Unterstützung ist ausgeschlossen.
Rz. 4
Haftungsrisiken ergeben sich aus der Schließung (§ 159) und der Insolvenz von Krankenkassen (§ 160). Die Hilfe muss notwendig sein ("für notwendig erachtet"). Einer Krankenkasse müssen Insolvenz oder Schließung drohen. Dies ist von der Aufsichtsbehörde und dem über die Hilfegewährung entscheidenden GKV-Spitzenverband prognostisch zu beurteilen. Die Hilfen müssen eine Vereinigung erleichtern oder ermöglichen. Die Hilfen sind somit sowohl bei einer freiwilligen Vereinigung (§ 155) als auch bei einer Vereinigung auf Antrag (zwangsweise Vereinigung, § 156) zu leisten. Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der entstehenden Krankenkasse muss auf Dauer gewährleistet sein.
Rz. 5
Die einzelnen Voraussetzungen, unter denen die Hilfen gewährt werden, sind in der Satzung des GKV-Spitzenverbandes zu regeln (Satz 2). Dazu gehören neben den Voraussetzungen der Hilfen auch Aussagen über Umfang, Dauer, Finanzierung und Durchführung der Hilfen.
Rz. 6
Die Satzungsregelungen werden durch den Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen (Satz 3). Erforderlich sind mindestens 70 % der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Stimmen werden bei der Abstimmung gewichtet (§ 217c Abs. 2 Satz 3; § 33 Abs. 3 Satzung des GKV-Spitzenverbandes).
2.2 Verfahren (Abs. 2)
Rz. 7
Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe kann ausschließlich von der Aufsichtsbehörde der notleidenden Krankenkasse gestellt werden (Satz 1). Bei bundesunmittelbaren Krankenkassen ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) zuständig. Bei landesunmittelbaren Krankenkassen ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde (§ 90 Abs. 2 SGB IV) antragsberechtigt.
Rz. 8
Über den Antrag und die Gewährung der Hilfe entscheidet der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes (Satz 2). Die Zustimmung oder Beteiligung der hilfebedürftigen Krankenkasse oder der finanzierenden Krankenkassen ist nicht erforderlich.
Rz. 9
Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden (Satz 3). Die finanzielle Hilfe kann als Zuschuss, als Darlehen oder als eine Kombination aus Zuschuss und Darlehen gewährt werden (§ 3 Abs. 1 Finanzhilfenordnung des GKV-Spitzenverbandes nach § 265 a SGB V). Finanzielle Hilfe, die als Darlehen gewährt wurde, kann in einen Zuschuss umgewandelt werden.
Rz. 10
Die Gewährung finanzieller Hilfen erfolgt als gebundener Verwaltungsakt des GKV-Spitzenverbandes (§ 31 SGB X), der mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, die gesetzlich zugelassen sind (§ 32 Abs. 1 SGB X). Der Bescheid des GKV-Spitzenverbandes ist zu befristen und hat Auflagen zu enthalten (Satz 4). Die Auflagen dienen dazu, die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der notleidenden Krankenkasse zu sichern.
2.3 Finanzierung (Abs. 3)
Rz. 11
Die Hilfen werden von den Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes finanziert (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband macht die erforderlichen Beträge jeweils durch einen Bescheid bei seinen Mitgliedskassen geltend. Ausgenommen ist die landwirtschaftliche Krankenkasse sowie die bedrohte Krankenkasse (§ 10 Abs. 2 Finanzhilfenordnung).
Rz. 12
Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen angemessen zu berücksichtigen (Satz 2). Maßstab dafür ist der erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz (§ 242; § 12 Abs. 1 Finanzhilfenordnung). Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (§ 12 Abs. 2 Finanzhilfenordnung). Bei einer auf mehrere Jahre verteilten Auszahlung des erforderlichen Hilfebetrages wird die Leistungsfähigkeit der beteiligten Krankenkassen jährlich angepasst (§ 12 Abs. 3 Finanzhilfenordnung).
Rz. 13
Klagen gegen die Anforderungsbescheide des GKV-Spitzenverbandes haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 3; § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG).
Rz. 14
Der GKV-Spitzenverband kann die Hilfen zwischenfinanzieren (Satz 4). Dazu kann er ein nicht zu verzi...