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Die Vorschrift ist mit Art. 3 Nr. 2, Art. 7 Satz 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen v. 26.6.2013 (BGBl I S. 1738) mit Wirkung zum 30.6.2013 eingefügt worden.

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