Rz. 31

Die entsprechende Anwendung der §§ 54 ff. GWB bedeutet, dass für das Verwaltungsverfahren über die Zusammenschlusskontrolle bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen, die mit dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung eingeleitet wird, die eigenständigen Verfahrensvorschriften des GWB (§§ 54 bis 62 GWB) Anwendung finden, insbesondere das Verfahren durch eine zu begründende Verfügungen der Kartellbehörde abgeschlossen wird und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten zuzustellen ist (§ 61 GWB).

 

Rz. 32

In Bezug genommen werden auch die Vorschriften über die Beschwerde gegen Verfügungen des BKartA (§§ 63 bis 73 GWB). In den Fällen des Streites über die Zulässigkeit einer freiwilligen Vereinigung nach § 172a gilt nach § 63 Abs. 4 Satz 2 GWB für das Beschwerdeverfahren § 202 Satz 3 SGG. Danach sind die ebenfalls in Bezug genommenen §§ 63 bis 78a GWB mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Beschwerde nicht das OLG (Düsseldorf), sondern das LSG (NRW) zuständig ist und an die Stelle der ZPO das SGG tritt. Da bedeutet u. a., dass der Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren nach § 68 GWB nicht gilt, da dies im SGG nicht vorgeschrieben ist.

 

Rz. 33

Mit der Einbeziehung der §§ 74 bis 80 GWB werden die Regelungen über die Rechtsbeschwerde und deren Zulässigkeit (§§ 74 bis 76 GWB) für entsprechend anwendbar erklärt. Dabei ist zu beachten, dass § 74 Abs. 1 Satz 2 GWB für die Rechtsbeschwerde in Verfahren, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkasse betreffen, auf § 202 Satz 3 SGG verweist, so dass an Stelle des BGH das BSG über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat. Mit den §§ 77 bis 80 GWB werden weitere gemeinsame Bestimmungen über die Beteiligtenfähigkeit im kartellrechtlichen Verfahren, dem Beschwerdeverfahren und für die Rechtsbeschwerde für entsprechend anwendbar erklärt. Dabei wird bestimmt, dass abweichend von sonstigen verfahrens- oder prozessrechtlichen Bestimmungen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen beteiligtenfähig sind (§ 77 GWB). § 78 GWB trifft eine eigene Bestimmung über die Erstattungsfähigkeit von Kosten für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren. Danach kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat dagegen ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Diese Regelung zur Kostentragung dürfte auch für das Beschwerdeverfahren vor dem LSG und das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BSG gelten, denn § 202 Satz 3 SGG nimmt als Maßgabe für die Anwendung auch von § 78 GWB lediglich die gerichtliche Zuständigkeit in Bezug. Aus dem in Bezug genommenen § 80 GWB ergibt sich, dass die – auch für die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen – nach § 39 GWB erforderliche Anmeldung der Vereinigung beim BKartA gebührenpflichtig ist. Aufgrund der Verweisung auf § 81 Abs. 2 GWB stellt z. B. die unterlassene Anmeldung der Vereinigung bzw. nach § 81 Abs. 3 Nr. 3 GWB die Abgabe unrichtiger Erklärungen nach § 39 Abs. 3 Satz 5 GWB eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Maßgabe des § 81 Abs. 4 bis 10 GWB von den dort genannten Stellen mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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