Rz. 17

Die Möglichkeit der Wahl einer Ortskrankenkasse entspricht deren früherer Funktion als Basiskrankenkasse. Neu ist jedoch, dass neben der Ortskrankenkasse des Beschäftigungsortes generell auch die des Wohnortes gewählt werden kann. Die Ortskrankenkasse des Wohnortes war unter der Geltung gesetzlicher Zuständigkeiten nur für unständig Beschäftigte und Rentner zuständig.

 

Rz. 18

Der Begriff des Beschäftigungsortes entspricht dem der §§ 9, 10 SGB IV, wird also in erster Linie vom tatsächlichen Tätigkeitsort, bei wechselnden Tätigkeitsorten durch den Schwerpunkt der Tätigkeit oder den Betriebssitz bestimmt. (vgl. Anm. zu §§ 9, 10 SGB IV). Die Ortskrankenkasse des Beschäftigungsortes kann von den Versicherungspflichtigen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 bis 8 und den beschäftigten Praktikanten (Nr. 10) gewählt werden. Von einem Beschäftigungsort als Ort der tatsächlichen Tätigkeit kann auch bei versicherungspflichtigen Künstlern und Publizisten (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) ausgegangen werden. Da der Leistungsbezug einer Beschäftigung nicht (mehr) gleichgestellt wird, besteht für versicherungspflichtige Arbeitslose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 nur die Möglichkeit der Wahl der Ortskrankenkasse des Wohnortes.

 

Rz. 19

Keinen Beschäftigungsort haben Rentner, (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 12), Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 10), auch wenn letztere den (beschäftigten) Praktikanten gleichgestellt sein sollen. Bei Studenten spricht das eigenständige Wahlrecht zu einer Krankenkasse am Sitz der Hochschule dagegen, das Studium als Beschäftigung anzusehen.

 

Rz. 20

Allen Wahlberechtigten steht das Wahlrecht zur Ortskrankenkasse des Wohnortes zu. Eine Bestimmung über den Wohnort enthält das SGB nicht. In § 30 SGB I wird lediglich der Begriff des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert (vgl. Anm. zu § 30 SGB I). Der Begriff des Wohnortes wird vielfach mit dem des Wohnsitzes identisch sein. Dagegen wird man den melderechtlichen Begriff des Wohnsitzes, Haupt- oder Nebenwohnsitz, für die Frage des Krankenkassenwahlrechts wohl kaum zugrunde legen können, weil dann ein (nur) melderechtlicher Nebenwohnsitz den Zugang zu einer Krankenkasse eröffnen würde, was nicht dem Zweck der Regelung entspräche, einen Zugang zu einer tatsächlich wohnortnahen Krankenkasse zu ermöglichen.

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