Rz. 30
Für den wahlberechtigten Personenkreis besteht auch die Möglichkeit der Wahl der letzten Krankenkasse der Mitgliedschaft oder der Familienversicherung vor Eintritt der Versicherungspflicht. Damit wird die Kontinuität des Versicherungsverhältnisses gewährleistet. Das Wahlrecht zur letzten Krankenkasse ist von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig; insbesondere ist keine regionale Übereinstimmung von Geschäftsbezirk der Krankenkasse und Wohn- oder Beschäftigungsort erforderlich. Daher hat dieses Wahlrecht für Pflichtversicherte. oder Beitrittsberechtigte nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 insbesondere dann Bedeutung, wenn die Krankenkasse sonst nicht wählbar
wäre.
Rz. 31
Die Wahl ist nicht davon abhängig, dass unmittelbar vorher eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bei dieser Krankenkasse bestand. Bei krankenversicherungspflichtig werdenden Personen oder dem Entstehen einer Beitrittsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 kann die letzte Krankenkasse auch nach längerer Zeit der Nichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung noch gewählt werden. Letzte Krankenkasse kann selbst die Krankenkasse sein, bei der ohnehin schon eine Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung oder aufgrund einer nachrangigen Versicherungspflicht besteht und die dann bestätigend auch für den neuen Tatbestand gewählt wird. Nicht wählbar ist die vorletzte Krankenkasse nach einer zwischenzeitlichen Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse, wenn ansonsten keine Wählbarkeit dieser Krankenkasse besteht (BSG, Urteil vom 6.9.2001, B 12 KR 3/01 R).
Rz. 32
Infolge der Bindung an eine gewählte Krankenkasse auch für eine neu beginnende Versicherungspflicht oder die freiwillige Versicherung überschneidet sich die Wählbarkeit der letzten Krankenkasse mit der faktischen Bindung an diese letzte Krankenkasse, wenn und solange die Bindungswirkung besteht und solange die Mitgliedschaft nicht wirksam gekündigt und eine andere Krankenkasse als zuständig gewählt wurde.
Rz. 33
See-Krankenkasse und Bundesknappschaft erhalten pflichtversicherte Mitglieder gesetzlich zugewiesen, wenn diese letzte Krankenkasse waren (§§ 176, 177). Diese gesetzliche Zuweisung spricht dagegen, diese Krankenkassen auch als Wahlkassen anzusehen. Ausnahme dazu ist die Wählbarkeit dieser Krankenkassen nach dem Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse vom 19.4.2000 (BGBl. I S. 571) (vgl. Komm. zu §§ 176, 177).