Rz. 34

Das Wahlrecht zur Krankenkasse des Ehegatten hat mit der jetzigen Gesetzesfassung eine erhebliche Ausweitung erfahren. Die Wählbarkeit der Ehegattenkrankenkasse überschneidet sich für aus der Familienversicherung ausscheidende Beitrittsberechtigte und versicherungspflichtig werdende Ehegatten vielfach mit der Wählbarkeit der letzten Krankenkasse der Versicherung. Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist das Bestehen einer Ehe. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht ausreichend. Im Ausland geschlossene Ehen sind nach Maßgabe des § 34 SGB I zu beurteilen (vgl. Anm. dort). Ein Wahlrecht zur Krankenkasse des Lebenspartners i.S.des LPartG (vgl. Komm. zu § 33b SGB I) ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Rz. 35

Dieses Wahlrecht enthält wie Nr. 5 keine regionale oder sachliche Begrenzung, wie z.B. die Wahlrechte nach Nr. 1 bis 4. Daher kann die Krankenkasse des Ehegatten auch dann gewählt werden, wenn Wohnsitz oder Beschäftigungsort des Wählenden außerhalb des eigentlichen Krankenkassenbezirks der Ehegattenkrankenkasse liegen. Wählbar sind als Ehegattenkrankenkasse insbesondere auch Innungs- und Betriebskrankenkassen, unabhängig von den satzungs- und errichtungsrechtlichen Voraussetzungen. Allerdings sind hier die Bindungs- und Kündigungsfristen nach § 175 Abs. 4 zu beachten, da § 175 Abs. 6 insoweit nicht gilt (BSG, Urteil vom 10.8.2000, B 12 KR 10/00 R).

 

Rz. 36

Ausgenommen von diesem Wahlrecht zur Krankenkasse des Ehegatten sind die See-Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die landwirtschaftlichen Krankenkassen für Versicherungspflichtige, da insoweit Wahlrechte nach § 173 nicht bestehen (vgl. Anm. 33). Wahlrechte sind nur als Abwahlrechte vorgesehen, auch ausdrücklich zur Krankenkasse des Ehegatten (§ 177 Abs.2 verweist auf § 173 Abs. 2 Nr. 6).

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